Abschnitt 6 - 6 Verwendung von Handmaschinen auf der Baustelle
Der Unternehmer hat bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Handmaschinen zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Außerdem sind die Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers anzuwenden.
Siehe § 3 Betriebssicherheitsverordnung |
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Im Ergebnis erstellt der Unternehmer eine Betriebsanweisung über die Benutzung des Arbeitsmittels und unterweist an Hand dieser seine Beschäftigten.
Siehe Anhang 4 Betriebsanweisung. |
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Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Betriebsanweisungen stellen die Unfallversicherungsträger z. B. im Internet zur Verfügung.