DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Elektrische Freileitungen

In der Nähe elektrischer Freileitungen darf nur gearbeitet werden, wenn

  • derer spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist

    oder

  • diese für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind

    oder

  • bei Verzicht auf die vorstehenden Maßnahmen die zulässigen Schutzabstände nach Tabelle 5 nicht unterschritten werden.

Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

ccc_3468_01.jpgSiehe
NennspannungSchutzabstand
bis1.000 V1,0 m
über1 kVbis110 kV3,0 m
über110 kVbis220 kV4,0 m
über220 kVbis380 kV oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m
Tabelle 5 Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen