DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Abschnitt 4.1 - 4 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten an und auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen
4.1 Allgemeines

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind neben den Maßnahmen gegen Absturz nach Abschnitt 3 besondere Maßnahmen bezüglich der Begehbarkeit erforderlich.

ccc_3468_01.jpgSiehe
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A2.1),

  • § 11 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten".

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.

  • Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494,

  • alte Asbestzement-Wellplatten,

  • Bitumenwellplatten, die den "Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH) entsprechen,

  • wärmedämmende Unterdeckplatten,

  • Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid),

  • Lichtkuppeln und Oberlichter ohne nähere Kennzeichnung,

  • Glasdächer mit nicht durchsturzsicherer Verglasung,

  • Dachlatten, die nicht der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 und den Abmessungen nach Tabelle 3 entsprechen.

Die Durchsturzsicherheit kann nach den Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-BAU-18) nachgewiesen werden.

Mit dem DGUV Test Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als uneingeschränkt durchsturzsicher.

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Abb. 20 Prüfzeichen für geprüfte Lichtkuppeln oder Lichtbänder