Abschnitt 3.6 - 3.6 Öffnungen
3.6.1
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.
Siehe
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Als Öffnungen gelten
Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2
oder
gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 3.3 zu sichern.
Gelattete Dachflächen nach Abschnitt 3.1.7 für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,4 m beträgt und die Dachneigung nicht kleiner als 22,5 ° ist.
Siehe auch Regeln des Zentralverbandes des "Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH). |
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Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn die Öffnungen
unverschieblich und tragfähig abgedeckt sind
oder
mit dreiteiligem Seitenschutz umwehrt sind.
Wenn die oben genannten Maßnahmen aus technischen oder baulichen Gegebenheiten nicht umzusetzen sind, können
in die Öffnung Schutznetze eingespannt
oder
tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm oder Gitter im Raster von höchstens 15 cm × 15 cm eingebaut werden.
3.6.2
Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 4 bemessen sein.
3.6.3
Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen gelten als Öffnungen und sind gegen Absturz zu sichern, z. B. durch Seitenschutz, siehe Abschnitt 3.3.2, Schutzabdeckungen nach Abschnitt 3.6.2, Schutznetzabdeckungen oder Schutznetzunterspannungen nach Abschnitt 3.6.1.