DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Ausnahmen

Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder PSA gegen Absturz darf verzichtet werden, wenn Arbeiten ausgeführt werden, deren Eigenart und Fortgang die vorgenannten Sicherungseinrichtungen nicht zulassen. Dabei ist die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich zu halten.

Die Arbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden. Der Arbeitgeber hat für den begründeten Ausnahmefall eine zusätzliche Unterweisung durchzuführen. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zu diesen Arbeiten zählen z. B.:

  • Inspektionsarbeiten auf Dachflächen ≤ 22,5 ° Neigung,

  • Inspektionsarbeiten auf Dachflächen > 22,5 ° Neigung, wenn Einrichtungen zum Betreten des Daches nach DIN 18160-5 vorhanden sind,

  • Aufrichten von Dachstühlen und Aufbringen von Schalung, Lattung sowie Unterspannbahnen im Wohnhausbau und vergleichbaren Gebäuden, wenn

    • als Standflächen waagerechte Holzkonstruktionen genutzt werden

      und

    • der Absturz über die Gebäudeaußenkante verhindert wird (siehe Abschnitte 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.4).

Fachlich geeignet ist z. B., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z. B. auch Zimmerer, Dachdecker und Monteure mit abgeschlossener Ausbildung.

Körperlich geeignet sind z. B. Beschäftigte, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken für Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen.