Abschnitt 3.4 - 3.4 Absperrungen
Auf Seitenschutz, Randsicherung, Fanggerüst, Schutznetz oder PSA gegen Absturz darf verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 22,5 ° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.
Siehe § 12 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterbänder (Absperrbänder/Trassierbänder) sind keine Absperrmittel.