DGUV Information 208-047 - Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität

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Abschnitt 4 - 4 Rechtliche Grundlagen

Pedelecs 25 mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe sind dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).

Für das Fahren benötigt man kein Versicherungskennzeichen, keinen Führerschein und keine Zulassung.

Tabelle: Geltenden Bestimmungen

KriteriumAnforderung
Motornenndauerleistung≤ 250 Watt
Elektromotorische Tretunterstützung bis max.25 km/h
Ausrüstungspflichtanalog Fahrrad
Pedalbewegungerforderlich 1)
Versicherungspflichtnein
Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassungnein
Mindestalterkein
Fahrerlaubnisnein
Helmpflichtnein
Straßenverkehrsrechtliche Einordnung (z. B. Benutzung von Fahrradwegen)analog Fahrrad

Für Pedelecs 25 mit einer Anfahr-/Schiebehilfe erst ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h

Hinweisccc_3464_04.jpg
Das Tragen eines geeigneten Helms wird dringend empfohlen