Abschnitt 4 - 4 Rechtliche Grundlagen
Pedelecs 25 mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe sind dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).
Für das Fahren benötigt man kein Versicherungskennzeichen, keinen Führerschein und keine Zulassung.
Tabelle: Geltenden Bestimmungen
Kriterium | Anforderung |
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Motornenndauerleistung | ≤ 250 Watt |
Elektromotorische Tretunterstützung bis max. | 25 km/h |
Ausrüstungspflicht | analog Fahrrad |
Pedalbewegung | erforderlich 1) |
Versicherungspflicht | nein |
Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung | nein |
Mindestalter | kein |
Fahrerlaubnis | nein |
Helmpflicht | nein |
Straßenverkehrsrechtliche Einordnung (z. B. Benutzung von Fahrradwegen) | analog Fahrrad |
Für Pedelecs 25 mit einer Anfahr-/Schiebehilfe erst ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h
Hinweis | |
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Das Tragen eines geeigneten Helms wird dringend empfohlen |