DGUV Information 206-018 - Trauma - Psyche - Job Ein Leitfaden für Aufsichtspersonen

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Abschnitt 5 - 5 Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber hat in § 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt, dass durch den betrieblichen Arbeitsschutz auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren abgewendet oder mindestens minimiert werden müssen. Grundlage für betriebliche Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), in der auch Gefährdungen durch traumatische Ereignisse zu erfassen sind. Leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ab, sind entsprechende präventive Maßnahmen zu treffen.

Naturgemäß lassen sich nicht alle Quellen psychischer Traumatisierung technisch oder organisatorisch vermeiden. In solchen Fällen müssen Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung Betroffener ergriffen werden. Zudem ergibt sich aus dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch § 193 (SGB VII) die Pflicht zur Unfallmeldung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer.

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