Abschnitt 4.2. - 4.2. Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Betreibers
4.2.1.
Allgemeine organisatorische Maßnahmen
Der Auftraggeber vergibt die Arbeiten ausschließlich an Fachfirmen bzw. Fachabteilungen. Eine Fachkunde ist u.a. für folgende Arbeiten notwendig:
Elektrotechnische Arbeiten → Elektrofachkraft gemäß DGUV Vorschrift 3 und 4/VDE 0105-100
Errichtung von Gerüsten → Befähigte Person gemäß TRBS 2121 Teil 1
Asbestsanierung → Fachkunde gemäß TRGS 519
Bei Auftragserteilung durch ein Unternehmen sind folgende besondere Pflichten zu beachten:
Vergewissern, dass Beschäftigte des Auftragnehmers angemessene Anweisungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit erhalten haben
Die teilweise oder vollständige Weitergabe von Arbeiten an Subunternehmern, bedarf der Zustimmung
dafür sorgen, dass die Anlage entsprechend den elektrotechnischen Regeln vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft wird
Benennung eines Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten an elektrischen Anlagen
Bei Auftragserteilung durch eine Privatperson obliegt die Beurteilung der jeweiligen Fachkunde durch Einsichtnahme entsprechender Referenzen sowie weitergehenden Fachkundenachweisen der beauftragten Fachfirma. Der Betreiber einer PV-Anlage hat den ordnungsgemäßen Zustand der PV-Anlage sicherzustellen. Dazu hat er wiederkehrende Prüfungen zu organisieren.
4.2.2.
Organisatorische Maßnahmen für elektrotechnische Arbeiten
Die Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen erfordert gemäß VDE 0105-100 die Benennung eines Anlagenverantwortlichen.
Bei Kleinanlagen (bis 30 kWp) können die Aufgaben des Anlagenverantwortlichen vom Auftragnehmer wahrgenommen werden, wenn dieser über ausreichende Kenntnisse der Anlage verfügt.
Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und Weisungsbefugnis besitzen.
Zu den fachlichen Aufgaben gehören insbesondere:
Anweisungen zu Schalthandlungen
Festlegung von Arbeitsmethoden und Sicherheitsmaßnahmen
Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen
Koordinierung von mehreren Auftragnehmern