Abschnitt 4.1 - 4 Organisation und Verantwortung
4.1. Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers
4.1.1.
Allgemeine organisatorische Maßnahmen
Auf Basis der zuvor genannten Gefährdungsbeurteilung hat der Auftragnehmer neben der allgemeinen Unterweisung der Mitarbeiter, eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung für die Montagestelle durchzuführen. Hierbei müssen die örtlichen Gegebenheiten, z. B. die Art des Daches oder die Aufgaben zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, berücksichtigt werden.
Diese erfolgt üblicherweise durch den Fachbauleiter oder verantwortlichen Montageleiter vor Ort. Die Erstellung einer Kurzdokumentation zum Montageobjekt, einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Unterweisung, unterstützt den Vorgesetzten in der Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen (siehe Anhang).
Auf der Dachfläche installierte Sicherungseinrichtungen dürfen durch die PV-Anlage nicht beeinträchtigt werden.
Checkliste |
Organisatorische Maßnahmen für den Auftragnehmer/Montagebetrieb:
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4.1.2.
Maßnahmen zur Verkehrssicherung
Bei der Montage von PV-Anlagen sind auch Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Personen und Schädigung von Sachwerten verhindern. Gefährdungen können auftreten bei/durch:
Fahrzeugverkehr oder Abladen von LKWs
Transport und Lagerung der Module am Montageort
Ungesichertes Werkzeug oder Befestigungsmaterial am hochgelegenen Montageort
Als Schutzmaßnahmen können zur Anwendung kommen:
Technische Maßnahmen, wie Absperrung der Gefahrstelle mit Bauzaun oder die Abgrenzung eines Zuganges zum Gebäude
Organisatorische Maßnahmen, wie Festlegung der Lagerfläche der Module auf dem Boden, auf dem Dach oder die Art des Transports der Module auf die Dachfläche
Zeitversetztes Arbeiten, um eine Gefährdung von Personen auszuschließen
Information der Mitarbeiter, Bewohner/Besucher eines Gebäudes, z. B. über die anstehenden Arbeiten und die technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Ort
4.1.3.
Maßnahmen für elektrotechnische Arbeiten
Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Unter "Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss. Sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.
Werden elektrotechnische Arbeiten an Personen bzw. Arbeitsgruppen oder an Fremdunternehmen vergeben, so ist ein Arbeitsverantwortlicher zu benennen.
Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere:
Elektrotechnische Unterweisung der Beteiligten vor Ort
Festlegung der Aufsichtführung
Meldungen an den Anlagenverantwortlichen
Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen
Kontrolle der fachgerechten Ausführung der Arbeiten
Prüfung und Pflege der Ausrüstung, Werkzeuge, Hilfsmittel, usw.
Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen (siehe auch Abschnitt 4.2) und anderen bauleitenden Monteuren abzustimmen sowie die Arbeitsmethoden festzulegen. Bei der Errichtung und Instandhaltung von Kleinanlagen (bis etwa 30 kWp) werden üblicherweise die Aufgaben des Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen von ein und derselben Person wahrgenommen.
4.1.4.
Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen
Die Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgt an der Baustelle. Hierzu gehört z. B. die Übergabe des erstellten Gerüstes durch den Gerüstbauer an den Fachbauleiter oder bauleitenden Monteur als Vertreter des Arbeitgebers der ausführenden Firma. Für die Wirksamkeitskontrolle sind der Arbeitgeber oder seine Vertreter vor Ort verantwortlich. Der Fachbauleiter muss evtl. notwendige Anpassungen oder Ergänzungen der vorher festgelegten Schutzmaßnahmen erkennen. Hierzu kann der Verantwortliche vor Ort die "Ergänzende Gefährdungsbeurteilung" der BG ETEM (Anhang 6) nutzen.