DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Praktische Fähigkeiten

Die Ausbildenden müssen über folgende praktische Fähigkeiten verfügen:

  • die PSAgA und RA für den jeweiligen Einsatzfall sachgerecht auszuwählen und anzuwenden,

  • die geeignete unabhängige zweite Sicherung auszuwählen und zu installieren,

  • Fehlhandlungen bei den Übungen zu erkennen und zu intervenieren,

  • in Notsituationen schnell und umsichtig zu helfen,

  • Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können,

  • die aktuelle Einsatzfähigkeit der Übenden einschätzen zu können.

Ausbildende müssen über die pädagogische Fähigkeit verfügen, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln und eine Lerngruppe durch einen Lehrgang führen zu können.

Die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen haben Ausbildende durch eine zeitnahe, regelmäßige Benutzung der PSAgA bzw. RA (mind. 15 Tage im Jahr) nachzuweisen. Diese sollten sich u. a. auf die Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des geeigneten Auffangsystems, der Verbindungsmittel und Verbindungselemente, der geeigneten Rettungsausrüstung, des geeigneten Helms, das Anlegen des Gurtes und das Bedienen der Rettungsgeräte beziehen.