Abschnitt 4.2 - 4.2 Körperliche Eignung
Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen
sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übungen selbst auszuführen (z. B. Aufstieg über größere Höhen, Transport von Ausrüstungen, Transport von Übenden bzw. Verletzten aus dem Gefahrenbereich, Bedienen der Rettungsgeräte),
Gefahren akustisch und visuell wahrzunehmen.
Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z. B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung nachweisen lassen.