DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Körperliche Eignung

Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen

  • sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übungen selbst auszuführen (z. B. Aufstieg über größere Höhen, Transport von Ausrüstungen, Transport von Übenden bzw. Verletzten aus dem Gefahrenbereich, Bedienen der Rettungsgeräte),

  • Gefahren akustisch und visuell wahrzunehmen.

Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z. B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung nachweisen lassen.