DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Abschnitt 4.1 - 4 Anforderungen an Ausbildende
4.1 Geistige und charakterliche Eignung

Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird

  • Gefährdungen richtig einschätzen zu können,

  • die Leistungsfähigkeit der Übenden richtig einschätzen zu können,

  • auf unvorhersehbare Ereignisse schnell reagieren zu können,

  • umsichtig und verantwortungsbewusst zu handeln,

  • Durchsetzungsvermögen,

  • Zuverlässigkeit.