DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Durchführung der Übungen

Um Übungen sicher und zielführend durchführen zu können, müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein:

  • für die Übungen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch ein Rettungskonzept beinhaltet,

  • die Übungen müssen entsprechend der Anwendung der vorgesehenen PSAgA und RA ausgewählt werden,

  • zur Durchführung von Übungen sind geeignete Übungsmöglichkeiten auszuwählen,

  • für Übungen mit Absturzgefahr sind unabhängige zweite Sicherungen zu benutzen,

  • die Übungsmöglichkeiten müssen den Ausbildungszielen und Gruppengrößen angepasst sein,

  • es müssen Systeme und Komponenten zum Üben und Begutachten zur Verfügung stehen, die im späteren Einsatz zur Anwendung kommen,

  • Übungen sollten in angemessenen Gruppengrößen durchgeführt werden (Empfehlung: nicht größer 6 Personen).

Erfahrungen haben gezeigt, dass entsprechend der Gefährdungen und örtlichen Gegebenheiten pro Ausbildender bzw. Ausbildendem drei Personen gleichzeitig aktiv üben können. Bei größeren Gruppen ist darauf zu achten, dass sich Personen, die nicht unmittelbar an den Übungshandlungen teilnehmen, in absturz- und gefährdungsfreien Bereichen aufhalten bzw. gegen Absturz gesichert sind.

  • Für jeden der Übenden muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um alle erforderlichen Übungselemente durchführen zu können.

    Die Zeitdauer der Übungen kann je nach PSAgA bzw. RA, zu überwindender Höhe und Rettungsverfahren ca. 2 bis 10 Stunden betragen.

  • Körperliche oder psychische Überlastungen der Übenden sind zu vermeiden, ggf. sind die Übungen zu unterbrechen.

  • Die Rettung und die Versorgung verletzter oder in Not geratener Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer muss jederzeit möglich sein.

  • Zur Vermeidung von Gefährdungen für Ausbildende kann ein zweiter Ausbildender bzw. eine zweite Ausbildende erforderlich sein, z. B. können sich Ausbildende bei der Durchführung der Übung freihängend im Auffanggurt verletzen und dadurch handlungsunfähig werden.