DGUV Information 214-085 - Anforderungen des Arbeitsschutzes an Lokomotiven Zusammenstellung der sich aus Rechtsvorschriften und Regelwerken ergebenden Arbeitsschutzanforderungen sowie bewährte Lösungen und praxisgerechte Lösungsansätze

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Abschnitt 2 - 2 Verantwortung für den Arbeitsschutz

Eisenbahnfahrzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, die vom Unternehmen den Beschäftigten zur Durchführung der Transportaufgaben bereitgestellt werden. Das Unternehmen steht in der Pflicht, den Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die vorhandenen Bedingungen geeignet sind und bei deren Benutzung durch die Beschäftigten Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Dazu sind bei der Gefährdungsbeurteilung die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln zu beachten. Dadurch ergeben sich in der Regel Arbeitsschutzanforderungen, die mit den für Eisenbahnfahrzeuge geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften und Regeln nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind. Damit das Unternehmen der eigenen Verantwortung im Arbeitsschutz nachkommen kann, müssen die Arbeitsschutzanforderungen bereits bei der Konstruktion und Herstellung der Eisenbahnfahrzeuge berücksichtigt werden. Dabei ist die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Verwendung 2 zu betrachten (auch Fehlverhalten, z. B. das Schließen der Führerstandstür durch Anfassen an der Nebenschließkante). Dazu bedarf es der intensiven Abstimmung zwischen Betreiber und Hersteller im Rahmen des Beschaffungsprozesses (siehe Anhang 1 "Arbeitsschutzrelevante Prozessinhalte bei der Beschaffung").

Nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Verwendung:

Ist die bestimmungsgemäße Verwendung im Regelbetrieb, bei der Instandhaltung und bei Störungen sowie die nicht bestimmungsgemäße Verwendung, d.h. Verwendung des Eisenbahnfahrzeugs oder seiner Teile in einer Weise, die vom Entwickler nicht vorgesehen ist, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.