DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 10.6 - 10.6 Alarmpläne

Aus einem Alarmplan sollte hervorgehen, wer im Ernstfall zu alarmieren ist und wie diese Person zu erreichen ist (z. B. Adresse, Telefon, Handy, etc.), z. B.

  • gefährdete Beschäftigte und/oder Nachbarn

  • Firmenleitung

  • Feuerwehr

  • Inertgas-Lieferant

  • Unfallversicherungsträger

  • Gewerbeaufsicht/Staatliches Amt für Arbeitsschutz

  • Feuerversicherer (Brandschutzabteilung)