DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 10.1 - 10 Organisation und Dokumentation
10.1 Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung die Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regelungen zu treffen. Die Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren. Beim Betrieb von Silos ergeben sich Gefährdungen für Personen insbesondere bei der Beseitigung von Fließstörungen, wenn in das Silo eingefahren werden muss, bei der Brandbekämpfung oder wenn das Siloinnere im Zugangsbereich zur Austrageinrichtung betreten werden muss.

Weil das Schüttgut "Holzstaub und -späne" brennbar ist und - in Verbindung mit Luft - ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann, muss der Arbeitgeber für den Späne-Lagerbereich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument (§ 6 Gefahrstoffverordnung) erstellen. Mit diesem Dokument soll der Arbeitgeber belegen, dass er die von dem zu beurteilenden Silo ausgehenden Explosionsgefahren ermittelt und einer Bewertung unterzogen hat. Außerdem soll er mithilfe dieses Dokumentes verdeutlichen, mit welchen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion minimiert wird und deren eventuelle Auswirkungen auf ein möglichst ungefährliches Maß reduziert werden.

Um den sicheren Zustand auf Dauer zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber im Explosionsschutzdokument außerdem festlegen, welche Bauteile regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Dazu müssen Festlegungen zum Umfang und den Abständen der jeweiligen Prüfung, sowie der notwendigen Sachkunde der jeweils prüfenden Person (siehe auch Abschnitt 10.5) getroffen werden.

Das Explosionsschutzdokument ist vor der Inbetriebnahme von Silos zu erstellen und bei organisatorischen oder technischen Änderungen anzupassen.

Muster-Explosionsschutzdokumente siehe www.bghm.de