DGUV Information 209-083 - Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb

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Abschnitt 7 - 7 Konzepte zur Vorgehensweise bei Störungen

Trotz der bisher beschriebenen Maßnahmen muss erfahrungsgemäß immer mit folgenden Störungen gerechnet werden:

  • Bildung von Späne-Stöcken und Späne-Brücken im Siloinneren, sodass Stauungen entstehen und kein Material mehr ausgetragen werden kann.

  • Entstehen von Bränden/Explosionen im Siloinneren bei Eintrag von Zündquellen über die Befüll- oder Austrageinrichtungen oder

  • durch biologische Verrottungsprozesse bedingte Selbstentzündung.

  • Defekte an der Austrageinrichtung selbst, die von außerhalb des Späne-Lagerraumes nicht behoben werden können (z. B. Bruch der Austragschnecke) und deshalb eine vollständige Entleerung des Silos erforderlich machen.

Für das weitgehend gefahrlose Beseitigen dieser Störungen muss eine Strategie entwickelt, dokumentiert und durch bauliche, anlagentechnische und betriebliche Maßnahmen umgesetzt werden.

Dabei sind folgende grundsätzliche Vorgehensweisen bei der Störungsbeseitigung zu unterscheiden:

ohneZugang zum Siloinneren (siehe Abschnitt 7.1)
mitZugang zum Siloinneren (siehe Abschnitt 7.2)
  • durch Einfahren von oben (siehe Abschnitt 7.2.1) bzw.

  • zum Entleeren durch seitliche Türen (siehe Abschnitt 7.2.2)

Bei neu errichteten Silos sind die Anforderungen nach DIN EN 12 779:2013 anzuwenden. Das bedeutet:
  • Oberhalb des maximalen Füllstandes sind Kontrollöffnungen vorgeschrieben. Diese Öffnungen müssen so ausgelegt werden, dass es nicht möglich ist durch sie in das Silo einzusteigen oder einzufahren. Andererseits dürfen aber durch diese Kontrollöffnungen mechanische Hilfsmittel z. B. zur Reinigung des Späne-Lagerraumes oder zur Beseitigung von Fließstörungen eingebracht werden.

  • Generell ist das Betreten von Späne-Lagerräumen, die nicht technisch leer sind (vorhandene Füllhöhe < 1 m), nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass Methoden, bei denen Personen von oben oder von der Seite in den Späne-Lagerraum einfahren (müssen), nicht zur Anwendung kommen dürfen.

  • Ausnahmsweise können Silos mit einer lichten Grundfläche mit bis max. 45 m2 (entsprechend 7,5 m Siloinnendurchmesser) mit seitlichen Zugangstüren versehen werden, durch die das Material unten von außerhalb des Silos entnommen werden kann.

Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist auch bei bereits bestehenden Silos der Variante "ohne Betreten des Siloinneren" eindeutig der Vorrang einzuräumen, da in diesem Fall eine Gefahr für Leib und Leben erst gar nicht entstehen kann. Allerdings sind entsprechende bauliche, anlagentechnische und organisatorische Vorbereitungen zur Durchführbarkeit dieser Variante zwingend erforderlich.

Auch für die Durchführbarkeit der Varianten "mit Einfahren in das Siloinnere" sind - mit gewissen Einschränkungen - bauliche, und anlagentechnische Vorbereitungen notwendigerweise zu treffen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen besonders hohe Anforderungen an die Organisation, die Zuverlässigkeit und Ausbildung des eingesetzten Personals sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln und Schutzausrüstungen gefordert.