DGUV Vorschrift 2 UK Sachsen - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift
(DGUV Vorschrift 2)

Vorschrift

Stand der Vorschrift: Juli 2015

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Sachsen
Unfallkasse Sachsen

Gültig ab 1. Juli 2015 und deren Anlage 3 zum 1. Juli 2016. Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 34/2014 vom 21. August 2014

Inhaltsübersicht§§
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bestellung2
Arbeitsmedizinische Fachkunde3
Sicherheitstechnische Fachkunde4
Bericht5
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen6
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten7
Anlagen
(zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 BeschäftigtenAnlage 1
(zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 BeschäftigtenAnlage 2
(zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 BeschäftigtenAnlage 3
(entfällt)Anlage 4
Anhänge
(zu § 2) Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 11
(zu § 4) Branchenspezifische Themen der Ausbildungvon Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 21
(zu Anlage 2 Abschnitt 2) Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher AufgabenAnhang 31
(zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der BetreuungAnhang 41
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 5

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen.