DGUV Information 250-104 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Untersuchungsabläufe und -inhalte

4.2.1
Zeitlicher Ablauf der Vorsorgen

Die ArbMedVV sieht vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen Angebots- oder Pflichtvorsorgen vor. Bei den nachfolgenden Hinweisen zu Untersuchungsinhalten ist zu beachten, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese umfasst. Hält der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin darüber hinaus im jeweiligen Einzelfall körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er/sie diese den Beschäftigten an. Diese Untersuchungen dürfen natürlich nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden.

Wie bei jeder Untersuchung nach den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen unterscheiden die Empfehlungen hier zwischen Erstuntersuchung, Nachuntersuchungen und ggf. Untersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sowie möglicherweise erforderlicher nachgehender Untersuchungen.

Nachgehende Vorsorge gemäß der ArbMedVV vom 31.10.2013 und der GefStoffV vom 26.11.2010 in der Fassung vom 15.07.2013 ist für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden Gefahrstoff der Kategorie 1 oder 2 (GHS-Verordnung: 1A oder 1B) ab dem 01.01.2005 begonnen haben.

Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und/oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 01.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde.

Die Vorsorgen/Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren.

4.2.2
Empfehlungen zum Untersuchungsinhalt

Das Untersuchungsprogramm orientiert sich an den toxikologischen Einwirkungen und zusätzlich den Belastungen, die durch das Tragen von PSA verursacht werden.

Anamnese und Allgemeine Untersuchung

Der Erhebung der Anamnese folgt die körperliche Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Haut, Leber, Lunge, blutbildendem System, Nervensystem, Nieren, Magen-Darm-Trakt.

Klinische Untersuchung

  • Röntgenaufnahme des Thorax im p.a.- Strahlengang (Großformat). Berücksichtigung eines Röntgenbefundes nicht älter als zwei Jahre bei der Erstuntersuchung. Bei Nachuntersuchungen und nachgehenden Untersuchungen nur, wenn die Anamnese oder die klinische Untersuchung Anhaltspunkte ergeben, die eine Röntgenaufnahme erforderlich erscheinen lassen.

  • Spirometrie

  • Differentialblutbild

  • Urinstatus

  • SGPT (ALAT)

  • γ-GT

  • Nüchtern - Blutzucker

  • Kreatinin

  • Harnsäure

  • Triglyceride

  • Gesamt-Cholesterin/LDL- und HDL-Cholesterin

  • Ruhe-EKG *

  • Ergometrie *

  • Sehschärfe Ferne *

  • Hörtest *

  • Otoskopie *

  • Test auf okkultes Blut im Stuhl

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist möglicherweise Biomonitoring durchzuführen. Wenn während der Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Atemschutz der Gerätegruppe 2 oder 3 getragen werden muss, ist eine entsprechende Vorsorge nach ArbMedVV zu veranlassen.

4.2.3
Erweiterung des Untersuchungsumfanges

Es bleibt eine Reihe von Gefahrstoffen, die keinem spezifischen Grundsatz zugeordnet werden können und für welche keine etablierte Untersuchungsanleitungen zur Verfügung stehen. In solchen Fällen sind gefahrstoffbezogene Untersuchungsmethoden anzuwenden, die dem arbeitsmedizinischen und toxikologischen Wissensstand entsprechen. Hinweise hierzu finden sich in der toxikologischen Fachliteratur oder in Datenbanken.

4.2.4
Vorsorgebescheinigung

Nach § 6 (3) der ArbMedVV hat die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt der oder dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die Vorsorge auszustellen, deren Inhalte in der Arbeitsmedizinischen Regel "Vorsorgebescheinigung" (AMR 6.3) beschrieben sind. Eine Kopie der Bescheinigung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Regel bei bei Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen zuzuleiten.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Regel als Pflichtvorsorge anzusehen, wenn aus dem Anhang der ArbmedVV Teil 1 ein oder mehrere Gefahrstoffe bei den Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu berücksichtigen sind. Es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte der zu erwartenden Stoffe sicher eingehalten werden. Das gleiche gilt für Atemschutz der Geräteklassen 2 und 3.

Weitere Vorsorgen aufgrund anderer Untersuchungsanlässe gemäß ArbMedVV sind ebenfalls zu bescheinigen.

diese Untersuchungen sind alle drei Jahre vorzusehen.