TRLV Vibra Teil 1 - TRLV Vibrationen Teil 1

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Abschnitt 9 TRLV Vibra Teil 1 - Schutzmaßnahmen

(1) Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen und diese zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

(2) Bei Überschreiten der Auslösewerte ist ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen mit einem Terminplan und einem Kontrollschema ihrer Wirkung (Vibrationsminderungsprogramm) aufzustellen und durchzuführen. Beispiele von Schutzmaßnahmen und zum Aufstellen eines Vibrationsminderungsprogramms finden sich in der TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen".