DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 4 - 4 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Sie haben für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Insbesondere haben die Beschäftigten

  • Anweisungen des Arbeitgebers - zum Beispiel aus Betriebsanweisungen und Unterweisungen - zu befolgen,

  • Persönliche Schutzausrüstungen (insbesondere Atemschutz und Chemikalienschutzhandschuhe) bestimmungsgemäß anzuwenden,

  • die zur Verfügung gestellten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zu benutzen.

Die Beschäftigten haben Mängel an beziehungsweise bei der Bereitstellung der PSA unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.