DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 9 - 9 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beim Tragen von Atemschutz der Gruppen 2 und 3 nach AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich (Pflichtvorsorge). Diese Maßnahme ist erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 ist die Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).

Werden Handschuhe regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag getragen, ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Beträgt die Tragezeit der Handschuhe zwischen zwei und vier Stunden pro Tag, ist die Vorsorge anzubieten.