DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Es sind Betriebsanweisungen (Entwürfe siehe Anlagen 3 und 4) auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und den Beschäftigten bekannt zu geben.

  • Unterweisungen müssen anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. In diesem Rahmen kann auch die erforderliche arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgen.

  • Bei großflächiger Anwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen - zum Beispiel in Bereichen des Schiffbaus - kann sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden. Dann sind Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen. Für die zu treffenden Maßnahmen gelten die Vorgaben der TRGS 507. Die Dokumentation der Beurteilung der Explosionsgefährdungen kann zum Beispiel mit dem Muster in Anlage 6 erfolgen. Da es sich in der Regel bezogen auf den einzelnen Montageort um sehr seltene Arbeiten handelt, ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes nach Betriebssicherheitsverordnung in der Regel nicht erforderlich. Die konkret vor Ort getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren, zum Beispiel in einem Erlaubnisschein. Ein Muster-Erlaubnisschein, eine Tabelle zur Auswahl der richtigen Zündschutzmaßnahmen sowie eine Muster-Anweisung zum Freimessen finden sich in der Anlage der TRGS 507.

  • Die Beschäftigten müssen Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern der Produkte haben, die sie verwenden.

  • Am Arbeitsplatz dürfen nur solche Klebermengen vorrätig sein, wie sie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind.

  • Kleberdosen dürfen nur während der Verarbeitung offenstehen. Bei Nichtverwendung sind die Dosen zu schließen.

  • Geleerte Dosen müssen verschlossen bleiben (Verdampfen der Restlösemittel).

  • Persönliche Schutzausrüstungen sind zur Verfügung zu stellen. Geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

  • Die Behälter für Klebstoffe und Reiniger sind an trockenen, gut belüfteten und kühlen Orten zu lagern und sachgerecht zu entsorgen.

  • Bei Verwendung lösemittelhaltiger Kleber sind für Abfälle und Putzlappen entweder feuerfeste Metallbehälter oder widerstandsfähige Kunststoffbehälter, jeweils mit selbstschließenden Deckeln oder Spannbügeln, bereitzustellen. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen (Abbildung 2 und 3).

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Abb. 2 Feuerfester Treteimer aus Metall mit selbstschließendem Deckel
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Abb. 3 Widerstandsfähiger Kunststoffbehälter aus hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen mit Spannbügel und Rädern
  • Die Aufbewahrung von Speisen und Getränken darf nur außerhalb des Arbeitsbereiches erfolgen. Pausenräume sind bereitzustellen.

  • Eine Waschgelegenheit muss vorhanden sein.

  • An Montagearbeitsplätzen müssen Augenspülflaschen, an stationären Arbeitsplätzen Augennotduschen vorhanden sein.

  • Ein Hautschutzplan für diese Arbeiten ist zu erstellen (Beispiel siehe Anlage 1).

  • Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Klebern sind die Arbeitsbereiche gemäß ASR-A1.3 zu kennzeichnen (Verbot offener Flammen - P003, Explosionsgefahr - D-W021).