DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Technische Schutzmaßnahmen

Die nachfolgend beschriebenen technischen Schutzmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Klebern zu berücksichtigen. Bei ausschließlicher Verwendung lösemittelfreier Kleber und selbstklebender Materialien sind diese Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich.

8.2.1 Stationäre Arbeitsplätze

  • An stationären Arbeitsplätzen sind geeignete Absaugungen zu installieren, die die auftretenden Dämpfe direkt an der Entstehungsstelle erfassen. Dabei ist zu beachten, dass die Lösemittel schwerer als Luft sind. Hinweise dazu gibt die DGUV Regel 109-002 " Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".

  • Eine Luftrückführung ist unzulässig, da bedingt durch den Gehalt an Niedrigsiedern keine ausreichende technische Reinigung der Luft von den Lösemitteln erfolgen kann. Die Folge davon wäre ein unkontrolliertes Ansteigen der Konzentration von Niedrigsiedern in der rückgeführten Luft.

  • Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Trocknungszonen mit Absaugungen einzurichten. Alternativ dazu können solche Trocknungszonen auch mit geeigneter Lüftungstechnik ausgerüstet oder im Freien installiert werden.

  • Da die Gefahr der Entzündung von kontaminierten Putzlappen besteht, sind dafür entweder feuerfeste Metallbehälter oder widerstandsfähige Kunststoffbehälter, jeweils mit selbstschließenden Deckeln oder Spannbügeln bereitzustellen und zu benutzen (siehe S. 15, Abbildungen 2 und 3).

  • An den Arbeitsplätzen, an denen mit Klebern und Reinigern gearbeitet wird, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein - zum Beispiel Rauchen, Schweißen, offene Flammen, heiße Oberflächen, elektrostatische Aufladungen, mechanisch erzeugte Funken.

8.2.2 Montagearbeitsplätze

  • An Montagearbeitsplätzen mit unzureichender natürlicher Belüftung z.B. in Räumen ohne Möglichkeit der Querlüftung durch Fenster ist für eine Absaugung beziehungsweise Belüftung durch Einblasen von Frischluft zu sorgen.

  • An Arbeitsplätzen, an denen mit Klebern und Reinigern gearbeitet wird, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein - zum Beispiel Rauchen, Schweißen, offene Flammen, heiße Oberflächen, elektrostatische Aufladungen, mechanisch erzeugte Funken. Hierzu sind insbesondere auch Tätigkeiten anderer Gewerke im gleichen Arbeitsraum zu beachten (Schweißen, Schneiden usw.).

  • Anlage 5 der TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beschreibt die Zündschutzmaßnahmen. Hierzu gehört auch die Verwendung von Geräten der passenden Explosionsschutzkategorie/Schutzart.