DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Voraussetzungen für das Arbeiten an Rohbiogasleitungen

4.2.1
Informationsbeschaffung

Der Betreiber der Biogasanlage hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Arbeiten an Rohbiogasleitungen Informationen über die Zusammensetzung des Rohbiogases zur Verfügung gestellt werden, die für die Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Gaszusammensetzung kann durch eine Gasanalyse festgestellt werden, die mindestens die aufgeführten Gase umfasst:

  • Methan,

  • Schwefelwasserstoff,

  • Kohlendioxid,

  • Ammoniak.

Liegen keine Informationen zur Gaszusammensetzung und zum Gasausbreitungsverhalten vor, ist grundsätzlich von gesundheitsgefährdenden Gaskonzentrationen (AGW Überschreitung) bzw. einer Explosionsgefährdung auszugehen.

4.2.2
Verantwortung, Organisation und Unterweisung

Verantwortung

Der Unternehmer trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Bereitstellung geeigneter Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und die Personalauswahl. Die Aufsicht wird vom Unternehmer schriftlich benannt und eingesetzt. Damit ist sie weisungsbefugt und verantwortlich für die sichere Durchführung der Arbeiten.

Organisation

Auf Baustellen werden oft Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber bzw. von mehreren Arbeitsgruppen eines Unternehmens gleichzeitig nebeneinander tätig. Hieraus können gegenseitige Gefährdungen der Mitarbeiter entstehen. Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer bzw. setzt er mehrere Arbeitsgruppen seines Unternehmens ein, hat er deshalb vor Beginn der Arbeiten einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen der Einzelfirmen bzw. der Arbeitsgruppen aufeinander abstimmt, wenn eine gegenseitige Gefährdung möglich ist.

Dieser Koordinator muss gemäß § 6 Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet sein. Diese Befugnis beinhaltet Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens.

Das Weisungsrecht des Koordinators gegenüber allen Mitarbeitern auf der Baustelle entbindet jedoch den einzelnen Vorgesetzten nicht von dessen Verantwortung und Aufsichtspflicht für die eigenen Mitarbeiter. Mit der Übernahme von Aufträgen, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist jeder Auftragnehmer und damit jeder Vorgesetzte verpflichtet, sich mit den übrigen Unternehmern zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen abzustimmen (siehe auch § 6 DGUV Vorschrift 1).

Für den praktischen Arbeitsablauf ist es sinnvoll, dass sich jeder Vorgesetzte vor Arbeitsbeginn mit dem Koordinator zwecks Absprache in Verbindung setzt, so dass jede Firma ihren Auftrag ohne gegenseitige Gefährdung abwickeln kann (z. B. Einweisung in die Besonderheiten des Netzgebietes oder der Biogasanlage).

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Vorgesetzten ist die Kontrolle. Er hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass seine Anweisungen und Anordnungen befolgt und die festgelegten Schutzmaßnahmen angewendet werden. Diese Aufgabe beinhaltet sowohl das Überwachen von Arbeitsabläufen als auch das Eingreifen und das Abstellen von Mängeln.

Unterweisung

Der Vorgesetzte bzw. die Aufsicht hat die Beschäftigten umfassend über mögliche Gefahren und die zu treffenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu unterweisen.

Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Anlässe für weitere spezielle Unterweisungen können sein:

  • Unfallereignisse,

  • Einführung neuer/geänderter Arbeitsverfahren,

  • Durchführung besonderer Baumaßnahmen.

4.2.3
Anforderungen an das Personal und die Aufsicht

Sofern für die Arbeiten an Rohbiogasleitungen nachfolgende Anforderungen an das arbeitsausführende Personal beim Betreiber nicht erfüllt werden, sind die Arbeiten einer fachlich geeigneten Firma zu übertragen. Die fachliche Eignung einer Fachfirma kann z. B. als nachgewiesen angesehen werden, wenn sie eine Zertifizierung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 vorlegen kann. Informationen zu zertifizierten Rohrleitungsbauunternehmen können z. B. bei der DVGW-Cert GmbH oder dem Rohrleitungsbauverband e.V. erfragt werden.

Personal

Arbeiten an Rohbiogasleitungen dürfen nur von geeigneten, zuverlässigen und unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Auswahl des geeigneten Personals obliegt dem Unternehmer. Die angeführten Begriffe können wie folgt definiert werden:

  • Geeignet:

    Umfasst neben der körperlichen Eignung auch die fachliche Eignung, die im Rahmen einer Ausbildung und zeitnaher Tätigkeit oder einschlägiger Berufserfahrung erworben wurde. Hierzu gehören Erfahrungen aus einer zeitnahen fachlichen Tätigkeit sowie Kenntnisse einschlägiger Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, DVGW-Regelwerk, BG-Regeln, TRBS, TRGS). Zur Eignung (gesundheitlich) gehört ggf. auch, dass die Anforderungen nach dem Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" erfüllt sind.

  • Zuverlässig:

    Bezieht sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik.

  • Unterwiesen:

    Die tätigkeitsbezogene Unterweisung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regeln 100-500/-501, Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" sowie das technische Regelwerk zur Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung.

Aufsicht

Arbeiten an Rohbiogasleitungen, bei denen Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Aufsichtsperson muss geeignet, zuverlässig und für diese Tätigkeit unterwiesen sein. Mit der Aufsicht ist eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person zu beauftragen. Sie ist gegenüber dem unterstellten Personal weisungsbefugt.

"Unter Aufsicht" bedeutet, dass - z. B. bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze - die Aufsichtsperson an der Arbeitsstelle anwesend ist und während des Zeitraums, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, vorrangig ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt. "Unter Aufsicht" bedeutet bei Arbeiten an Rohbiogasleitungen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen (z. B. Betriebsgelände), dass die Aufsichtsperson die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und sich ständig auf dem Betriebsgelände aufhält. Die Aufsicht inklusive der Weisungsbefugnis ist schriftlich zu übertragen.

Eine Aufsicht im Sinne dieser DGUV Information kann z. B bei der Neuverlegung einer Gasleitung entfallen, sofern keine Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

4.2.4
Freigabeverfahren

Vor Arbeitsbeginn haben der Anlagenbetreiber und Aufsichtführende ein schriftliches Freigabeverfahren durchzuführen (z. B. Erlaubnisschein, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe, vgl. dazu auch TRBS 1112 Teil 1; Musterdokument siehe Anhang 1).

Soweit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist sicherzustellen, dass die beteiligten Arbeitgeber auch im Rahmen des Freigabeverfahrens zusammenarbeiten.

Mit den über das Freigabeverfahren erfassten Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende insbesondere festgestellt hat, dass

  • die festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen worden sind,

  • die festgelegten persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden,

  • eigenes Personal unterwiesen sowie Beschäftigte von Fremdfirmen unter- und eingewiesen worden sind.

Der Aufsichtführende hat die vorstehenden Feststellungen per Unterschrift im o. g. Freigabedokument zu bestätigen. Soweit mehrere Arbeitgeber tätig werden, haben die jeweiligen Verantwortlichen dieser Unternehmen das Freigabedokument gegenzuzeichnen.

Auch nach Arbeitsunterbrechungen (insbesondere Wiederaufnahme der Arbeit am folgenden Tag) hat der Aufsichtführende die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme festzustellen.

Aufheben der Schutzmaßnahmen

Der Aufsichtführende hat sich vor dem Aufheben der Schutzmaßnahmen zu vergewissern, dass

  • die Arbeiten ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossen worden sind,

  • der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wiederhergestellt worden ist,

  • die Beschäftigten den Arbeitsbereich verlassen haben,

  • keine Gefährdungen mehr für Beschäftigte und Dritte bestehen.

Das Aufheben der Schutzmaßnahmen ist vom Aufsichtführenden im o. g. Freigabedokument zu vermerken.