DGUV Information 203-081 - Arbeiten an Rohbiogasleitungen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.1 - 4 Arbeiten an Rohbiogasleitungen
4.1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen sind zu treffen in Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung.

Für die Schutzmaßnahmen gilt:

  • Gefahren sind, wenn möglich zu vermeiden (Aufgrund der Gefährdung durch die Inhaltsstoffe von Biogas hat das Arbeiten im gasfreien Zustand oberste Priorität).

  • Gefahren sind, sofern sie nicht vermieden werden können, vorrangig durch technische Maßnahmen an ihrer Quelle zu bekämpfen,

  • der Stand der Technik ist zu berücksichtigen (z. B. Einsatz von Blasensetzsystemen),

  • technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (z. B. Einsatz von PSA) anzuwenden.

Geplante Arbeiten dürfen nicht unter kontrollierter Gasausströmung durchgeführt werden.

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Abb. 2 Gasanalyse an einer Rohbiogasleitung