Abschnitt 4.1 - 4 Arbeiten an Rohbiogasleitungen
4.1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen sind zu treffen in Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung.
Für die Schutzmaßnahmen gilt:
Gefahren sind, wenn möglich zu vermeiden (Aufgrund der Gefährdung durch die Inhaltsstoffe von Biogas hat das Arbeiten im gasfreien Zustand oberste Priorität).
Gefahren sind, sofern sie nicht vermieden werden können, vorrangig durch technische Maßnahmen an ihrer Quelle zu bekämpfen,
der Stand der Technik ist zu berücksichtigen (z. B. Einsatz von Blasensetzsystemen),
technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (z. B. Einsatz von PSA) anzuwenden.
Geplante Arbeiten dürfen nicht unter kontrollierter Gasausströmung durchgeführt werden.
Abb. 2 Gasanalyse an einer Rohbiogasleitung