TROS Laser Teil 3 - TROS Laserstrahlung Teil 3

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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
TROS Laserstrahlung
Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2018 (GMBl. S. 1030) (1)

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Laserstrahlung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB)3
Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen4
Unterweisung5
Betriebsanweisung6
Literaturhinweise7
Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten, Verfahren und Betrieb spezieller LaserAnhang 1
Zuordnung von MaßnahmenAnhang 2
Beispiele zur Kennzeichnung und Abgrenzung von LaserbereichenAnhang 3
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWLKS)Anhang 4
Was ist bei der Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?Anhang 5

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"

- Bek. d. BMAS v. 9.7.2018 - IIIb4 - 34516-7 -

Gemäß § 9 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Verbindung mit § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Technischen Regeln für Laserstrahlung bekannt:

Neufassung der TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"

Die TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung", Ausgabe April 2015, GMBl 2015, S. 281 [Nr. 12-15] v. 5. Mai 2015, wird wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer StrahlungTROS LaserstrahlungTeil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"