TROS Laser Teil 1 - TROS Laserstrahlung Teil 1

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Abschnitt 10 TROS Laser Teil 1 - Dokumentation

(1) Die Gefährdungsbeurteilung zu Laserstrahlung am Arbeitsplatz ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Dabei sind anzugeben:

  1. 1.

    Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsbereiches mit den Expositionsbedingungen, für die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,

  2. 2.

    die am Arbeitsplatz vorhandenen tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen,

  3. 3.

    die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen (z. B. Herstellerinformationen, vorhandene Expositionsdaten),

  4. 4.

    die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Messungen und Berechnungen,

  5. 5.

    das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und

  6. 6.

    die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(2) Dabei ist es sinnvoll, insbesondere die folgenden Punkte in der Dokumentation festzuhalten:

  • Beschreibung der Expositionsbedingungen (Dauer, Abstand),

  • Lasertyp,

  • Laserklasse (die Bezeichnung der Norm und das Datum der Veröffentlichung),

  • Wellenlänge(n),

  • Leistung und Bestrahlungsstärke (Leistungsdichte),

  • Impulswiederholfrequenz,

  • Sicherheitsabstände, Laserbereich,

  • Schutzmaßnahmen: Laserschutzeinhausung, Laser-Schutzbrillen-Schutzstufe, Laser-Justierbrillen-Schutzstufe, Unterweisung, Kennzeichnungen,

  • LSB.

(3) Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, können zusammengefasst werden.

(4) Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen, aber auch personenbezogen erfolgen. Bei einer arbeitsbereichsbezogenen Dokumentation muss nachvollziehbar sein, welchem Arbeitsbereich die Beschäftigten zuzuordnen sind.

(5) Wird mit Lasern im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 400 nm gearbeitet oder tritt infolge von Laserbearbeitungsprozessen relevante sekundäre UV-Strahlung auf, hat der Arbeitgeber die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen der Expositionen durch UV-Strahlung in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumente beträgt 30 Jahre.