DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

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Abschnitt 4 - Schutz von Lehrerinnen und Lehrern

Auch angestellte Lehrkräfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Die Gabe eines Medikaments steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Ein dabei erlittener Unfall, zum Beispiel die Verletzung am Pen bei der Insulingabe, stellt für die Lehrkraft deshalb einen Arbeitsunfall dar.

Für beamtete Lehrkräfte greifen die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen nicht, da diese gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Hier sind die beamtenrechtlichen Regelungen zur Dienstunfallfürsorge anzuwenden. Ob die Medikamentengabe eine dienstliche Tätigkeit darstellt und eine hierbei erlittene Verletzung einen Dienstunfall darstellt, hat der jeweilige Dienstherr zu beurteilen.