DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

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Abschnitt 3 - Medikamentengabe als Teilübertragung der Personensorge

Eine Übertragung der Personensorge im Hinblick auf die Medikamentengabe kann sich aus einer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprache oder aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Hierdurch erfolgt eine zeitweise Überleitung der Personensorge in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Deshalb ist auf jeden Fall die Schulleitung rechtzeitig einzubinden. In Betracht kommt eine Übertragung der Personensorge aber nur für jene Schülerinnen und Schüler, die (noch) nicht in der Lage sind, die erforderliche Medikation selbst vorzunehmen. Eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht.

Damit Missverständnisse vermieden werden und eine klare Handlungsgrundlage für Schule und Lehrkraft vorliegt, ist es ratsam die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich festzuhalten. Dabei soll mindestens berücksichtigt werden, um welches Medikament es sich handelt, wann, in welcher Form und in welcher Dosierung es verabreicht werden soll, welche Nebenwirkungen auftreten können, welche Maßnahmen im Notfall zu ergreifen sind und wer zu benachrichtigen ist. Soweit Zweifel bestehen, sollten die Eltern mit dem behandelnden Arzt abklären, ob Bedenken gegen eine Medikamentengabe durch Lehrkräfte bestehen.