DGUV Information 202-091 - Medikamentengabe in Schulen

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Abschnitt 2 - Schutz von Schülerinnen und Schülern

Wenn Schülerinnen und Schüler allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen besuchen, sind sie während des Besuchs dieser Einrichtungen gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII). Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch dann, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit der Schule unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden.

Ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Medikamentengabe besteht, richtet sich danach, ob die Personensorge auf die Schule als solche oder auf die Lehrkraft übergegangen ist. Für die Schülerinnen und Schüler besteht bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe dann Versicherungsschutz, wenn die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen worden ist.

Erleidet ein Kind einen Gesundheitsschaden, weil die gebotene und vereinbarte Medikamentengabe unterlassen wurde, besteht kein Anspruch auf Leistung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Behandlungskosten des Kindes übernimmt in diesem Fall die für das Kind zuständige Krankenkasse.