Anlage 5 - Mindestanforderungen
Bei einer AMS-Begutachtung werden alle Punkte in Abschnitt 3.7.2 dieses Verfahrensgrundsatzes und damit alle Elemente des NLF überprüft. Dabei müssen folgende Mindestanforderungen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die Mindestanforderungen formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail. Zu den in den Mindestanforderungen nicht enthaltenen Elementen legt jeder Unfallversicherungsträger spezifische Detailanforderungen fest.
Optionale Begutachtungen von z. B. DIN ISO 45001 oder BGM sind ohne die Begutachtung des AMS auf Basis des NLF ausgeschlossen.
Bei den einzelnen Mindestanforderungen können branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden. Wird eine Mindestanforderung nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.
Tabelle 1 enthält die Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF.
Tabelle 2 berücksichtigt die Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen.
Die Unterteilung in der Tabelle 1 steht für:
A. | Kleine Unternehmen bis einschließlich 20 Beschäftigte. |
---|---|
B. | Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, die eine bestimmte Arbeitsschutzorganisation nachweisen müssen (z. B. Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte etc.). |
C. | Unternehmen, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nachweisen möchten. Zur Beurteilung der Angemessenheit bei der Umsetzung des BGM berücksichtigen die AMS-Begutachterinnen und -Begutachter die Qualitätskriterien "Gesundheit im Betrieb" der DGUV. |
In kleinen Unternehmen müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern die Unternehmensleitung diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der Tabelle 1 durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.
Tabelle 1:
Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF
Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach Abschnitt 3.7.2 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.
Nr. | Inhalt | A | B | C |
---|---|---|---|---|
1 | Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF) | |||
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen
orientiert
| x | x | x | |
Die Inhalte der Unternehmenspolitik zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind bei den befragten Beschäftigten und Führungskräften bekannt. | x | x | x | |
2 | Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF) | |||
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit sind
| x | x | x | |
Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z. B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit) | - | x | x | |
Regelung, wie die Ziele/Zielsetzungen regelmäßig angepasst werden | m | x | x | |
Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen. | x | x | x | |
3 | Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen (Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung) (vgl.: 2.3 und 2.4 NLF) | |||
Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z. B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt. | m | x | x | |
Vorhandene Stabsstellen (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten. | x | x | x | |
BGM wird in einem Gremium gelenkt. | - | - | x | |
Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z. B. Funktions- oder Stellenbeschreibung). | m | x | x | |
Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen. | x | x | x | |
Der Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist geregelt. | - | - | x | |
4 | Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z. B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer) (vgl.: 2.4 NLF) | |||
Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte). | x | x | x | |
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z. B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt. | m | x | x | |
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z. B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt. | - | - | x | |
Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z. B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium). | - | x | x | |
5 | Beschäftigtenbeteiligung an der Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vgl.: 2.5 NLF) | |||
Bestimmte Mindestanforderungen unter Nr. 10, weitere Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
6 | Einstellung, Umsetzung und Eignung von Beschäftigten (vgl.: 2.6 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
7,8 | Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis) (vgl.: 2.6 NLF) | |||
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
| x | x | x | |
Qualifikationsnachweise werden geführt (z. B. Zeugnisse, Bescheinigungen). | x | x | x | |
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
| x | x | x | |
| x | x | x | |
Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durchgeführt werden
| x | x | x | |
Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei den überprüften Personen nachweisbar
| x | x | x | |
9 | Dokumentation und Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen (vgl.: 2.7 NLF) | |||
Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z. B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage)
| m | x | x | |
10 | Interne und externe Information, Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl.: 2.5 und 2.8 NLF) | |||
Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z. B. Personalabteilung, Einkauf ) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren. | m | x | x | |
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
| m | x | x | |
Festgelegt ist, wann und wie mit externen Stellen (z. B. Behörden, UV-Träger, Prüfstellen, Presse) kommuniziert wird. | m | x | x | |
11 | Ermittlung öffentlich-rechtlicher und anderer Anforderungen (vgl.: 2.10 NLF) | |||
Ein Verfahren zur Ermittlung und Umsetzung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
| m | x | x | |
12 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Gefährdungsbeurteilung (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan) (vgl.: 2.11, 2.12, 2.13.1 NLF) | |||
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
| m | x | x | |
Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt. | - | - | x | |
Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert. | x | x | x | |
13 | Sicherheits- und gesundheitsrelevante Freigabeverfahren bei der Projekt- und Auftragsabwicklung, Arbeiterlaubnisse/Erlaubnisscheinverfahren (vgl.: 2.13.1 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
14 | Betriebsstörungen, Notfälle, Brandschutz (angepasstes Notfallmanagement) (vgl.: 2.13.2 NLF) | |||
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
| m | x | x | |
Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaßnahmen benennen, die sie betreffen | x | x | x | |
15 | Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, PSA (vgl.: 2.13.3 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
16 | Beschaffung von Fremdfirmen (Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer) und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss) (vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF) | |||
Bei der Auswahl von Fremdfirmen/Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z. B. Nachweis über durchgeführten GDA ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UV-Träger, Sicherheitszertifikat o.ä.) | m | x | x | |
Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z. B. Referenzen, Zertifikate, usw.) | - | - | x | |
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
| m | x | x | |
Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
| m | x | x | |
Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z. B. Koordinator). | x | x | x | |
Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. | m | x | x | |
17 | Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung (vgl.: 2.13.5 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
18 | Änderungsmanagement (Anpassung von AMS, Gefährdungsbeurteilung und Qualifikation bei internen/externen Veränderungen) (vgl.: 2.14 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
19 | Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation) (vgl.: 2.15 NLF) | |||
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
| m | x | x | |
Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
| m | x | x | |
20,21 | Begehungskonzept, interne AMS-Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits) (vgl.: 2.15, 2.17 NLF) | |||
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
| X | X | X | |
Das Unternehmen überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor. | x | x | x | |
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
| m | x | x | |
22 | Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie ggf. von Beinaheunfällen und kritischen Situationen (vgl.: 2.15, 2.16 NLF) | |||
Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
23 | Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung (vgl.: 2.9, 2.15 - 2.20 NLF) Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z. B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien enthalten. | |||
Das vorhandene AMS des Unternehmens und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
| x | x | x | |
Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll das Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung
| x | x | x | |
Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z. B. Bericht, festgelegte Verbesserungen). | x | x | x |
Tabelle 2:
Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen
Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach DIN ISO 45001 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.
Nr. Norm | zusätzliche Anforderungen nach DIN ISO 45001 |
---|---|
4 | Kontext der Organisation |
4.1 | Themen werden aktuell bestimmt, die für den Unternehmenszweck relevant sind und Einfluss auf das AMS haben können.
|
4.2 | Aktuell bestimmt werden
|
4.3 | Der Anwendungsbereich (Grenzen und Anwendbarkeit) des AMS wird schriftlich festgelegt unter Berücksichtigung der Themen aus 4.1, der Anforderungen aus 4.2 und der arbeitsbezogenen Tätigkeiten. Insbesondere wurde festgelegt,
|
5.2 | Politik für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-Politik) |
Die Unternehmenspolitik enthält Verpflichtungen zur
| |
Die SGA-Politik ist für interessierte Parteien verfügbar, soweit angemessen. | |
5.4 | Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten Hinweise: Der Kreis der Beschäftigten im Sinne der ISO 45001 ergibt sich aus 4.3. Der NLF fordert bereits die Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit und ihre Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen. |
Prozesse zur Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen (z. B. Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte) bei den folgenden Anlässen.
| |
6.1.2.1 | Ermittlung von Gefährdungen Hinweis: In bestimmten Fällen ist auch bei der Auftragsvergabe eine Gefährdungsbeurteilung gefordert (siehe 8.1.4 Beschaffung) |
Zur Ermittlung von Gefährdungen sind folgende Anlässe festgelegt
| |
Bei der Ermittlung von Gefährdungen werden folgende Personen berücksichtigt
| |
6.1.2.2 | Bewertung von SGA-Risiken und anderen Risiken für das AMS |
In einem Prozess ist geregelt, wie Risiken für das AMS bestimmt und bewertet werden (in Verbindung mit der Erstellung, Einführung, Betrieb und Aufrechterhaltung des AMS). Dabei berücksichtigt werden
| |
6.1.2.3 | Bewertung von SGA-Chancen und anderen Chancen für das AMS |
In einem Prozess ist geregelt, wie Chancen bewertet werden. Die Bewertung umfasst
| |
6.1.3 | Bestimmung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen Hinweise: Der NLF fordert bereits die Ermittlung und Umsetzung rechtlicher Anforderungen (siehe Tabelle 1, Nr. 11). Anforderungen interessierter Parteien können sich z. B. ergeben aus Tarifverträgen, Vorgaben einer Muttergesellschaft, Standortvereinbarungen, Vorgaben der Kommune. |
Eine aktuelle dokumentierte Information über die rechtlichen Verpflichtungen und andere Anforderungen liegt vor (z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Vorschriften, ergänzt durch ein Verzeichnis von Auflagen, Genehmigungen, Verpflichtungen und Anforderungen). | |
7.3. | Bewusstsein Hinweis: Der NLF fordert bereits die Förderung des Bewusstseins der Beschäftigten zu anderen Aspekten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. |
Den Beschäftigten wird bewusst gemacht (z. B. durch Unterweisung und Schulung)
| |
8.1.4.2 | Beschaffung, Auftragsnehmer |
In einem Prozess ist geregelt, dass bei der Auftragsvergabe gemeinsam mit den Auftragnehmern eine Vorab-Gefährdungsbeurteilung mit Abstimmung von Maßnahmen durchgeführt wird bei folgenden Konstellationen
| |
8.1.4 | Ausgliederung Hinweis: Ausgliederung (Outsourcing) ist die externe Durchführung eines Teiles von Funktionen und Prozessen (z. B. Personalbereich, Gebäudeinstandhaltung, Produktion im Ausland) und nicht von einzelnen Tätigkeiten (z. B. durch Fremdfirmen). |
Ausgegliederte Funktionen und Prozesse werden so gesteuert, dass rechtliche und andere Anforderungen erfüllt werden und die Prozesse mit den beabsichtigten Ergebnissen des AMS übereinstimmen. Dazu legt das Unternehmen fest, wie es den Einfluss über die ausgegliederten Funktionen und Prozesse bewahrt. Bei der Festlegung des Einflusses (z. B. durch vertragliche Regelung und Kontrolle) werden bestimmte Faktoren berücksichtigt, wie
| |
9.1.2 | Bewertung der Compliance |
Geregelt ist, wie die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen (Compliance) systematisch bewertet wird und wie ggf. Maßnahmen abgeleitet werden. Dazu müssen
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9.3 | Managementbewertung |
Die Managementbewertung behandelt folgende Aspekte
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Die Ergebnisse der aktuellen Managementbewertung liegt schriftlich vor und enthält Entscheidungen zu
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Den Beschäftigten und ihren Vertretern (sofern vorhanden) werden die relevanten Ergebnisse der Managementbewertung mitgeteilt. | |
10.2 | Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen Hinweis: Nichtkonformitäten sind z. B. fehlende Unterweisung, Nichtbenutzung von PSA, Verwendung nicht zugelassener Arbeitsmittel, Überschreitung von Grenzwerten. |
Geregelt ist, wie Nichtkonformitäten erfasst, unter Beteiligung der Beschäftigten und der relevanten interessierten Parteien untersucht und Maßnahmen ergriffen werden. | |
Es werden Aufzeichnungen geführt über Vorfälle und Nichtkonformitäten sowie über die zugehörigen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit. | |
Diese Aufzeichnungen werden den betroffenen Beschäftigten, ihren Vertretern (sofern vorhanden) und anderen relevanten interessierten Parteien übermittelt (z. B. Unfallmeldung an den UV-Träger, Information über Vorfälle an Fremdfirmen). |