DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Anlage 4 - Stichprobenregelung

Verfügt das Unternehmen über eine Zentrale und mehrere Standorte, kann die Begutachtung nach einer Stichprobenregelung erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die AMS der Standorte vergleichbar sind.

Der Geltungsbereich einer einzelnen Bescheinigung muss im Rahmen der Vereinbarung von den handelnden Parteien festgelegt werden. Zum Geltungsbereich gehören insbesondere die Standorte des Unternehmens.

Ein Standort ist ein von der Zentrale des Unternehmens getrennter Ort, an dem eine bauliche, vom Unternehmen genutzte Einrichtung existiert, in der Tätigkeiten verrichtet werden und Arbeitsbereiche vorhanden sind. Die Zentrale ist diejenige Stelle, von der aus die Kontrolle und die Befugnisse der obersten Leitung des Unternehmens im Sinne des AMS auf jeden Standort ausgeübt werden.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann sich die Begutachtung neben der Zentrale auf bestimmte Standorte beschränken, die nach dem folgenden Stichprobensystem ausgewählt werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobensystems:

  • Das Unternehmen besitzt ein gemeinsames AMS, das für die Zentrale und alle Standorte gilt.

  • Das gemeinsame AMS wird von der Zentrale festgelegt, überwacht und fortentwickelt.

  • Die Zentrale hat das Recht, erforderliche Korrekturmaßnahmen im AMS der Standorte einzuführen. Diese Standorte sind bezüglich des AMS rechtlich oder vertraglich an die Zentrale gebunden.

  • Das Unternehmen hat durch systematische Überprüfung nachgewiesen, dass sein AMS in allen Standorten umgesetzt wurde (durch Ergebnisse eines internen Auditprogramms oder durch andere systematische Überprüfung).

Die Begutachtungsstelle des UV-Trägers oder die Leitung des Begutachtungsteams entscheidet in jedem Einzelfall, ob sich das Unternehmen für die Anwendung des Stichprobensystems eignet.

Die Anzahl der Stichproben soll grundsätzlich der Quadratwurzel aus der Anzahl der Standorte entsprechen. Dabei wird gerundet (siehe Tabelle).

Tabelle:
Anzahl der Stichproben in Abhängigkeit von der Anzahl der Unternehmensstandorte

Zahl der StandorteStichprobengröße (zu begutachtende Standorte)Zahl der StandorteStichprobengröße (zu begutachtende Standorte)
1-2157-728
3-6273-909
7-12391-11010
13-204111-13211
21-305133-15612
31-426157-18313
43-567184-24014

Wenigstens 25 % der Stichproben sollten zufällig ausgewählt werden. Der Rest sollte so ausgewählt werden, dass möglichst große Unterschiede zwischen den ausgewählten Standorten bestehen (z. B. hinsichtlich Größe, Arbeitsverfahren, Gefährdungen usw.). Hat ein Unternehmen mehrere Gruppen von Standorten mit deutlich unterschiedlichem Produktions- bzw. Gefährdungsprofil, dann wird für jede Gruppe separat unter Anwendung der Tabelle die Anzahl der Stichproben bestimmt.

Die Begutachtung wird mit der Zentrale vereinbart und sowohl in der Zentrale als auch in den ausgewählten Standorten durchgeführt. Eine Einbeziehung von temporären Standorten (Orte der Erbringung von Dienstleistungen), wie z. B. Baustellen, in die Begutachtung bleibt davon unberührt.

Wird die Begutachtung von mehreren Personen durchgeführt, so wird eine Leitung des Begutachtungsteams bestimmt, welche die Ergebnisse sammelt und einen zusammenfassenden Bericht erstellt.

Wird an einem Standort festgestellt, dass relevante Anforderungen des AMS nicht erfüllt werden, so wird geprüft, ob die Zentrale oder andere Standorte ebenfalls betroffen sind. Die Bescheinigung kann erst erteilt werden, wenn in den betroffenen Unternehmensteilen entsprechende Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.

Im Bericht werden Name und Adresse der Zentrale genannt sowie die begutachteten Standorte aufgelistet.