Abschnitt 3.10 - 3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung
Auf Begutachtungen zur Überwachung während der Laufzeit der Bescheinigung kann grundsätzlich verzichtet werden, da der UV-Träger regelmäßig Informationen über das Unternehmen erhält (z. B. über die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch das Unternehmen, das Qualifizierungsangebot der UV-Träger, durch Überwachung und Beratung durch die Aufsichtsperson). Auf Basis dieser Daten kann jedoch eine Zwischenbegutachtung bzw. eine anlassbezogene Begutachtung erforderlich sein.