DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung

Auf Begutachtungen zur Überwachung während der Laufzeit der Bescheinigung kann grundsätzlich verzichtet werden, da der UV-Träger regelmäßig Informationen über das Unternehmen erhält (z. B. über die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch das Unternehmen, das Qualifizierungsangebot der UV-Träger, durch Überwachung und Beratung durch die Aufsichtsperson). Auf Basis dieser Daten kann jedoch eine Zwischenbegutachtung bzw. eine anlassbezogene Begutachtung erforderlich sein.