DGUV Information 213-726 - Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG); Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

3.4.1
Hautschutzmaßnahmen, Hautschutz- und Hygieneplan

Sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 Hautgefährdungen durch KKG zu erwarten, hat das Unternehmen entsprechende Hautschutzmaßnahmen zu organisieren. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Hautschutzplanes, in dem die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel unter Berücksichtigung der verwendeten KKG und des Fertigungsablaufes festgelegt sind. Bei der Festlegung der Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel hat sich das Unternehmen fachkundig beraten zu lassen.

Die fachkundige Beratung kann z. B. durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, den zuständigen Unfallversicherungsträger oder den Herstellern der Hautschutzmittel erfolgen.

Das Unternehmen hat für das Reinigen und Abtrocknen von mit KKG benetzten Hautpartien die erforderlichen Mittel nach Abschnitt 3.4.2 bereitzustellen.

Das Unternehmen hat die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel wie folgt zu verwenden:

  • Vor Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach jedem Waschen ist ein geeignetes Hautschutzmittel aufzutragen,

  • vor Pausen und nach Arbeitsende ist mit einem pH-wertneutralen oder leicht sauren Hautreinigungsmittel ohne Reibemittel zu reinigen. Reibemittel sind nur zu verwenden, wenn der Grad der Verschmutzung dies unbedingt erforderlich macht. Anschließend sind die Hände abzutrocknen,

  • nach Arbeitsende ist ein Hautpflegemittel aufzutragen.

Weiterführende Hinweise siehe:

  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt",

  • Information "Hautschutz in Metallbetrieben"

    (DGUV Information 209-022).

Wirksamkeitsnachweise sind z. B. in der Präventionsleitlinie "Anforderungen an Hautschutzmittel" des Fachbereiches "Persönliche Schutzausrüstungen" beschrieben.

3.4.2
Hygienemaßnahmen

Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereiches sollen Waschgelegenheiten mit fließendem, möglichstwarmem Wasser vorhanden sein.

Zu Waschräumen und Waschgelegenheiten siehe:

An den Waschgelegenheiten müssen geeignete Mittel zum Abtrocknen vorhanden sein, z. B. Rollen mit waschbaren Handtüchern oder Papier-Einwegtücher. Bei wassergemischten KKG sind Warmlufttrocknerwegen der Gefahr der Aufkonzentrierung von noch anhaftenden Resten weniger geeignet.

Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Das Unternehmen hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten, siehe:

Dies bedeutet ein Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz:

  • Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen.

Verschmutzte Hautstellen dürfen nicht mit KKG oder Lösemitteln gereinigt und benetzte Hautpartien nicht mit Druckluft abgeblasen werden.

Kontakt des Gesichtes, insbesondere des Mundes und der Augen mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Putztüchern ist zu vermeiden.

3.4.3
Sonstige Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung

Können durch Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 bis 3.3 Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass folgende Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt werden:

  • Für KKG undurchlässige und gegen KKG beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt.

  • Für KKG undurchlässige und gegen KKG beständige Schutzhandschuhe (mit Baumwoll-Unterziehhandschuhen) oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit KKG besteht.

  • Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass KKG-Spritzer in die Augen gelangen können.

  • Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter KKG, beim Nachdosieren von Bioziden sowie bei der Verwendung von Systemreinigern und

  • KKG-undurchlässige Sicherheitsschuhe, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht.

  • Bei der Reinigung mikrobiell besiedelter Kreisläufe wassergemischter komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische mit Hochdruckreinigern, insbesondere die Entfernung von "Biofilmen", ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) wegen erhöhter Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen zu tragen.

  • Bei der Beschickung von Anschwemmfiltersystemen mit kieselsäurehaltigen Filterhilfsmitteln ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen.

Zu geeigneten Handschuhmaterialien muss das Sicherheitsdatenblatt Auskunft geben. Zur Beständigkeit und zur Tragedauer sind die schutzhandschuhherstellende Betriebe zu befragen.

Zur Pflege und Reinigung sowie Entsorgung von Persönlichen Schutzausrüstungen siehe:

Die zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen, siehe:

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Abschnitt 3.4.3 Nr. 2 bei Arbeiten Schutzhandschuhe nicht getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasst werden der Schutzhandschuhe besteht. Das Unternehmen hat in diesem Fall ferner dafür zu sorgen, dass ein Hautkontakt mit KKG auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird und die Maßnahmen des Hautschutzplanes nach Abschnitt 3.4.1 durchgeführt werden.

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass von KKG durchnässte Arbeitskleidung sofort gewechselt und erst nach der Reinigung wieder benutzt wird. Bis zur Reinigung muss die Arbeitskleidung von Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden. Durchnässte Arbeitskleidung sollte von anderen Textilien getrennt gereinigt werden, siehe:

In Arbeitsbereichen, in denen mit KKG-Konzentraten umgegangen wird und die Gefahr von Augenkontakt durch Verspritzen der Konzentrate besteht, müssen Augennotduschen vorhanden sein und in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.