DGUV Information 213-726 - Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG); Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Anhang 2 - Abgestuftes Konzept zur Beurteilung von Arbeitsbereichen bei Tätigkeiten mit KKG

Für die Ermittlung und Beurteilung von Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit KKG ist die TRGS 402 (Ausgabe 6/2008) heranzuziehen. Im Nachfolgenden wird auf die Besonderheiten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffgemischen hinsichtlich der Befundsicherung gemäß Abschnitt 2.10 der TRGS 402 eingegangen. Da KKG keinen verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) haben, kann die Beurteilung z. B. anhand des Standes der Technik (vergleiche Abschnitt 5.3 der TRGS 402 und Abschnitt 4.3 dieser Information) erfolgen. Bei Bedarf ist eine Wirksamkeitskontrolle notwendig, um den Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren (vergleiche Anhang 3).

Für alle Tätigkeiten mit KKG sind zunächst die Basismaßnahmen gemäß Abschnitt 3.2 umzusetzen. Abhängig von der Tätigkeit und den technischen Randbedingungen (z. B. der technischen Lüftung) kann die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen gemäß TRGS 400 nach folgenden Stufen abgeschlossen werden:

Umsetzung der Basismaßnahmen

  1. Stufe 1

    Umsetzung der Basismaßnahmen ohne Wirksamkeitskontrolle

Erfüllt die Tätigkeit folgende Kriterien, so kann mit Umsetzung der Basismaßnahmen davon ausgegangen werden, dass der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" auch ohne Wirksamkeitskontrolle lauten kann (vergleiche Abschnitt 5.1 (2) TRGS 402). Dies würde zutreffen bei Anwendungen in geschlossenen Systemen oder bei Anwendungen ohne Aerosolbildung unter Verwendung von Kohlenwasserstoffgemischen mit sehr niedrigem Verdampfungsverlust (hoher Siedepunkt):

  • z. B. Einsatz von Hydraulik-, Getriebe-, Isolierölen oder Schmierfetten.

  1. Stufe 2

    Umsetzung der Basismaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle

Kann nach Umsetzung der Basismaßnahmen nicht abschließend davon ausgegangen werden, dass der Befund auch ohne Wirksamkeitskontrolle "Schutzmaßnahmen ausreichend" lauten kann (vergleiche Abschnitt 5.1 (2) TRGS 402), so hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen. Abweichend von den o. g. Verfahren würde dies auf Anwendungen mit geringer Aerosolbildung und mit Kohlenwasserstoffgemischen mit geringem Verdampfungsverlust (hoher Siedepunkt) in geschlossenen Hallen wie z. B.

  • Verlustschmierung mit Gleit- und Bettbahnöl,

  • Auftragen von Trennmitteln mittels Pinseln oder beim

  • Einsatz von Druckluftgeräteölen

zutreffen.

Darüber hinaus zählen Verfahren mit Aerosolbildung in offenen Hallen wie z. B. der

  • Trennmittelauftrag bei der Herstellung von Betonfertigteilen

zu diesen Anwendungen.

Hat die Wirksamkeitskontrolle den Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" ergeben, sind technische Schutzmaßnahmen erforderlich.

Schutzziel nur unter Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen zu erreichen

Bei zahlreichen Anwendungen kann davon ausgegangen werden, dass die alleinige Umsetzung der Basismaßnahmen nicht ausreicht, um den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erhalten. Zu diesen gehören z. B. Anwendungen mit Aerosolbildung und/oder der Einsatz von Kohlenwasserstoffgemischen mit Verdampfungsverlusten. Dazu zählen

  • der Einsatz nichtwassermischbarer Trennmittel bei der Kunststoffverarbeitung,

  • offene Anwendungen beim Einsatz von nichtwassermischbaren Korrosionsschutzflüssigkeiten oder

  • der Einsatz wassergemischter Trennmittel im Sprühverfahren.

Je nach den individuellen Randbedingungen kann die Durchführung technischer Maßnahmen in verschiedenen Stufen durchgeführt werden.

  1. Stufe 3

    Umsetzung der Basismaßnahmen und einfache technische Schutzmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es ausreichen, die Ausbreitung von Aerosolen z. B. durch Einhausungen zu verhindern. Weitere Randbedingungen, die erfüllt sein müssen, wären in diesem Fall eine ausreichende natürliche Lüftung durch Fenster, Tore und Dachreiter. Folgende Kriterien können für diese Verfahren angewendet werden:

  • Das eingesetzte Kohlenwasserstoffgemisch hat einen geringen Verdampfungsverlust

  • druckloser Auftrag des Kohlenwasserstoffgemisches

  • große Öffnungsflächen zur Unterstützung der natürlichen Lüftung (z. B. halboffene Hallen im Betonfertigbau).

Nach Durchführung der Maßnahmen hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen. Ergibt diese den Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend", sind weitere Maßnahmen erforderlich.

  1. Stufe 4

    Umsetzung der Basismaßnahmen und weiterführende technische Schutzmaßnahmen - Prozesslufttechnische Maßnahmen

Als weitere Maßnahmen eignen sich prozesslufttechnische Maßnahmen, die sich auf die Absaugung von Maschinen und Nebenaggregaten beziehen. Die Auslegung der Erfassung bzw. Absaugung ist dem jeweiligen Anwendungsfall anzupassen. Hinweise enthält die Richtlinie VDI 2262 Blatt 4 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe - Erfassen luftfremder Stoffe" sowie die Richtlinie VDI 3802 Blatt 2 "Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten - Absaugung luftfremder Stoffe an materialabtragenden Werkzeugmaschinen". Die abgesaugte Luft ist in jedem Fall als Fortluft (unter Berücksichtigung der BlmSchV) nach außen abzuführen. Kriterien für den Einsatz derartiger Maßnahmen sind z. B.

  • das eingesetzte Kohlenwasserstoffgemisch hat einen nicht zu vernachlässigenden Verdampfungsverlust

    oder

  • der Auftrag des Kohlenwasserstoffgemisches erfolgt mit Aerosolbildung.

Wird eine Luftrückführung aufgrund der Randbedingung (z. B. Verfahren mit mäßiger Emission) in Erwägung gezogen, so sind die Bedingungen der Richtlinie VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz - Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe - Lufttechnische Maßnahmen" in vollem Umfang anzuwenden.

Nach Durchführung der prozesslufttechnischen Maßnahmen hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen, hat diese den Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" ergeben, sind in der Regel zusätzlich hallenlufttechnische Maßnahmen erforderlich.

  1. Stufe 5

    Umsetzung der Basismaßnahmen und weiterführende technische Schutzmaßnahmen - hallenlufttechnische Maßnahmen

Die hallenlufttechnischen Maßnahmen sind gemäß der Richtlinie VDI 3802 Blatt 1 "Lüftungstechnische Maßnahmen in Industriebetrieben" auszulegen. Wegen der Komplexität dieser Maßnahmen sollte die Planung der gesamten Lüftungstechnik (Hallenlüftung und Prozesslüftung) ein qualifiziertes Ingenieurbüro übernehmen, das durch Vorlegen von Referenzen belegen kann, dass es derartige Maßnahmen bereits erfolgreich umgesetzt hat.

Die Luftführung als Umluft hat sich beim Einsatz von Kohlenwasserstoffgemischen als nicht sinnvoll herausgestellt. Die Nutzung von regenerativen Wärmetauschern speziell vom Typ Wärmeräder ist ebenfalls zu vermeiden.

Folgende Randparameter haben sich als günstig erwiesen:

  • flächenbezogener Zuluftvolumenstrom von mindestens 20 m3/m2 × h

  • Zuluftdurchlässe möglichst im Bodenbereich mit Austrittsgeschwindigkeiten < 0,4 m/s

  • Abluft im Deckenbereich.

Abschließend hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen.

  1. Stufe 6

    Umsetzung der Basismaßnahmen und Umsetzung der technischen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.3 dieser Information (Best Practice)

Konnte mit den bisher beschriebenen Schutzmaßnahmen das Schutzziel nicht erreicht werden, so sind als technische Maßnahmen in vollem Umfang die in Abschnitt 3.3 dieser Information genannten Maßnahmen nach dem "Best Practice Modell" durchzuführen.

Sind sämtliche Maßnahmen nach dem "Best Practice Modell" durchgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Stand der Technik eingehalten ist und der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" lautet.

Eine weitere Wirksamkeitskontrolle ist nicht mehr notwendig.