DGUV Information 213-726 - Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG); Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Wirksamkeitskontrolle

Gemäß TRGS 402 hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen, um die Eignung der getroffenen Schutzmaßnahmen nachzuweisen.

Für KKG der Gruppen A bis C sind in der Regel Messungen die geeignete Überwachungsmaßnahme (vergleiche Anhang 3, Abschnitt 2 Messverfahren). Berechnungsverfahren haben sich in der Vergangenheit als nicht geeignet herausgestellt, da insbesondere die Emissionsraten unterschiedlicher Verfahren nur unzureichend bekannt sind.

Für KKG der Gruppe D sind Messungen nicht sinnvoll, da sie in der Regel in geschlossenen Systemen verwendet werden. In Einzelfällen, z. B. bei Wartungsarbeiten, können Emissionen auftreten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen.