DGUV Information 202-092 - Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 7 - Notfälle

Tritt ein Notfall ein, zum Beispiel bei einer schweren allergischen Überreaktion, sind alle Personen gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten. Personen, die im konkreten Unglücksfall Hilfe leisten, stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein "Unglücksfall" liegt immer dann vor, wenn Schäden für bestimmte Personen oder Sachen drohen oder bereits eintreten, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie erheblich der Schaden ist.

Gegenüber den Geschädigten sind die Hilfe leistenden pädagogischen Beschäftigten (weitgehend) davon befreit für Schäden zu haften, die durch ihre Hilfeleistung im Notfall entstehen.

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