DGUV Information 202-092 - Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 6 - Beschränkung der Haftung

Erleiden Kinder während des Besuchs der Kindertageseinrichtung durch die Gabe von Medikamenten durch pädagogisch Beschäftigte einen Unfall, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der pädagogischen Beschäftigten auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschäftigten die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt haben. In diesen Fällen sind die pädagogischen Beschäftigten nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII Ersatz der durch den Versicherungsfall entstandenen Aufwendungen geltend machen, allerdings nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches.