DGUV Information 202-092 - Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 5 - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe

Für Kinder

Wenn Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, sind sie während des Besuchs dieser Einrichtung gesetzlich unfallversichert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich während des Besuches in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung aufhalten oder nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).

Wenn dem Kind durch eine fehlerhafte Gabe eines Medikaments (falsche Dosierung, Infektion etc.) ein Gesundheitsschaden entsteht, greift grundsätzlich der Versicherungsschutz.

Auch bei korrekter Medikamentengabe kann ein Gesundheitsschaden verursacht werden, zum Beispiel durch eine Wechselwirkung mit anderen Medikamenten oder durch eine allergische Reaktion auf das verabreichte Medikament. In diesen Fällen handelt es sich in der Regel ebenfalls um einen Unfall, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist.

Erleidet ein Kind einen Gesundheitsschaden, weil die gebotene und vereinbarte Medikamentengabe unterlassen wurde, besteht kein Anspruch auf Leistung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Behandlungskosten des Kindes übernimmt in diesem Fall die für das Kind zuständige Krankenkasse.

Für das Kita-Personal

Auch die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich unfallversichert. Die Gabe eines Medikaments steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Eine dabei erlittene Verletzung, zum Beispiel durch den Pen bei der Insulingabe, stellt für die pädagogischen Beschäftigten deshalb einen Arbeitsunfall dar.