DGUV Information 202-092 - Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 2 - Klare Absprache

Die Gabe von Medikamenten ist nicht ohne Risiko. Um dieses Risiko zu minimieren, sollte die Medikamentengabe immer auf begründbare Ausnahmefälle beschränkt werden und nach klaren Absprachen erfolgen:

  1. 1.

    Führen Sie ein Gespräch mit den Eltern über die Erkrankung und die Umstände, die zu beachten sind. Klären Sie insbesondere ab, ob das Medikament auch zu Hause eingenommen werden kann.

  2. 2.

    Vereinbaren Sie schriftlich mit Unterschrift der Eltern (Sorgeberechtigten) die Gabe der Medikamente.

  3. 3.

    Verabreichen Sie nur Medikamente, die nachweislich ärztlich verordnet sind. Die der Kindertageseinrichtung vorzulegende ärztliche Verordnung sollte folgende Punkte enthalten:

    • genaue Bezeichnung des Medikaments

    • genaue Dosierung

    • Uhrzeit und Form der Verabreichung

    • erforderliche Lagerung des Medikaments

    • mögliche Nebenwirkungen

    • Maßnahmen, die im Notfall zu ergreifen sind

    • Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin (für Rückfragen).

    Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung, die Medikamente verabreichen sollen, müssen regelmäßig anhand der ärztlichen Verordnung unterwiesen werden.

  4. 4.

    Für das Verabreichen eines Notfallmedikaments ist es zusätzlich erforderlich, dass die Beschäftigten folgende detaillierte ärztliche Anweisungen erhalten:

    • genaue Beschreibung der Notfälle, in denen das Medikament verabreicht werden muss

    • für den Laien verständliche Erläuterungen, wie das Vorliegen eines Notfalls erkannt werden kann

    • Angaben, nach welcher Zeit, unter welchen Umständen und in welcher Höhe ggf. eine weitere Dosis verabreicht werden muss

    • Anordnung weiterer Maßnahmen, die nach der Verabreichung des Notfallmedikaments zu ergreifen sind (Insbesondere auch, ob ein Notruf abzusetzen ist und wie die Eltern zu informieren sind).

    Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung, die Notfallmedikamente verabreichen sollen, müssen regelmäßig anhand der ärztlichen Verordnung unterwiesen werden.

  5. 5.

    Bitte beachten Sie, dass bestimmte Maßnahmen der medizinischen Versorgung, die mit körperlichen Eingriffen einhergehen, in der Regel nur von medizinisch-fachlich geschulten Personen durchgeführt werden dürfen. Halten Sie im Zweifelsfall bitte frühzeitig Rücksprache mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin sowie mit anderen Auskunftsberechtigten, ob diese Maßnahme von Ihnen durchgeführt werden darf.

  6. 6.

    Unabhängig von der Frage einer Medikamentengabe sollten Sie bei Erkrankungen und Allergien des Kindes immer genauestens darüber informiert sein, welche Komplikationen auftreten können, wie Sie diese möglichst frühzeitig erkennen können und wie darauf zu reagieren ist.

Weitere Regelungen und Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Träger und bei zuständigen Ministerien.