Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen
(DGUV Information 202-092)
Information
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2021
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Medikamentengabe im Rahmen übertragener Personensorge | 1 |
Klare Absprache | 2 |
Unterweisung der Beschäftigten | 3 |
Eine gute Organisation hilft | 4 |
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Medikamentengabe | 5 |
Beschränkung der Haftung | 6 |
Notfälle | 7 |
Sie als Kita-Leitung bzw. Ihre pädagogischen Beschäftigten werden mitunter von Eltern gebeten, erkrankten Kindern während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung Medikamente zu verabreichen. Meist wird der Bitte entsprochen, aber eine rechtliche Unsicherheit oder die Sorge, etwas falsch zu machen, ist dabei häufig vorhanden.
Kraft Gesetz liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern und diese haben folglich auch die Verantwortung für die Medikamentengabe. Erst wenn ärztlicherseits keine Bedenken bestehen und die Medikamentengabe nicht ausschließlich durch die Eltern erfolgen kann, sollte eine Übertragung der Aufgabe an das pädagogische Personal der Einrichtung überlegt werden. Vor allem Kinder mit chronischen Erkrankungen (Allergien, Epilepsie, Diabetes) sind häufig auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Eine generelle Pflicht der Kindertageseinrichtung zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben besteht grundsätzlich nicht. Mit Ihrer Hilfe und Unterstützung ermöglichen Sie aber auch jenen Kindern den Besuch einer Kindertageseinrichtung, die auf die Medikamentengabe angewiesen sind. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Realisierung eines inklusiven Bildungssystems und zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die nachfolgenden Hinweise gelten sinngemäß auch für die Kindertagespflege.