DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege; Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung

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Anlage 3 - Hinweise zur Unterweisung

Wer muss unterweisen?

Grundsätzlich ist die Unternehmensleitung zur Unterweisung seiner Beschäftigten verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Unterweisungen selber durchführen muss. Sie hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen fach- und sachkundig durchgeführt werden.

Wer darf unterweisen?

Grundsätzlich sind Unterweisungen von fach- und sachkundigen Personen (z. B. Medizinprodukte-Beauftragte, Hilfsmittelexperten) durchzuführen. So dürfen Medizinprodukte nur von einschlägig ausgebildeten Personen angewendet werden, die über die dafür erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen oder eine Schulung verfügen. Anwender von Medizinprodukten nach Anlage 1 zur MPBetreibV müssen anhand der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung eingewiesen worden sein. Der Betreiber darf nur Personen mit der Anwendung beauftragen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Bei Unterweisungen zum Bewegen/zur Bewegungsunterstützung von Menschen sollten entsprechend speziell ausgebildete bzw. qualifizierte Beschäftigte eingesetzt werden.

Grundsätzlich sollten Personen, die Unterweisungen durchführen, auch über didaktische Grundkenntnisse verfügen.

Zur Unterstützung können in Unterweisungen der betriebsärztliche Dienst, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie weitere Experten eingesetzt werden.

Wer muss unterwiesen werden?

  • Alle Beschäftigten,

  • Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Bundesfreiwilligendienstlerinnen und Bundesfreiwilligendienstler, ehrenamtlich tätige Personen,

  • Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer.

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Abb. 11
Unterweisung in der ergonomischen Arbeitsweise: Ausgangsstellung und Körperhaltung

Bei Arbeitnehmerüberlassung liegt die Pflicht zur arbeitsplatz-und aufgabenbereichsbezogenen Unterweisung beim Entleiher (§ 12 ArbSchG, Abs. 2). Einrichtungen, die mit Arbeitnehmerüberlassung arbeiten, können somit von einer grundsätzlichen Unterweisung durch den Entleiher ausgehen, sollten jedoch eine "konkrete" Unterweisung unter Berücksichtigung der Erfahrung und Qualifizierung der überlassenen Arbeitnehmenden, vor allem im Hinblick auf den Umgang mit den Menschen, ergänzen.

Welche Anlässe (Pflichtanlässe = P) für Unterweisungen gibt es?

  • Neueinstellung (P),

  • Wiedereinstieg (P),

  • Arbeitsplatzwechsel (P),

  • Arbeitsunfall,

  • Beinaheunfall,

  • Betriebsstörungen,

  • Veränderung der Arbeitsbedingungen oder Arbeitsabläufe (z. B. Änderung von Pflegestandards oder neue Therapien,

    OP-Techniken etc.) (P),

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien (z. B. neuer Hilfsmittel wie Lifter oder Gleitmatten oder auch elektrischer OP-Patientenumbettschleuse) (P),

  • Feststellung von sicherheits- und gesundheitsschädigendem Verhalten,

  • Auftreten von Erkrankungsschwerpunkten,

  • Ergebnisse von Mitarbeiterbefragungen und Gefährdungsbeurteilungen,

  • geänderte Vorschriften, Dienstvereinbarungen,

  • regelhafte Wiederholungsunterweisungen (P).

Wo findet die Unterweisung statt?

  • direkt am Arbeitsplatz,

  • an einem Beispielarbeitsplatz.

Wo können Unterweisungen in die Arbeitsabläufe integriert werden?

  • Dienstübergaben,

  • Dienstunterrichte und betriebliche Fort- und Weiterbildungen,

  • Mitarbeitergespräche (auch am Arbeitsplatz),

  • Sicherheitsgespräche, Lehrgespräche,

  • Zirkel (Sicherheits-, Gesundheitszirkel),

  • integriert im Arbeitsprozess und ergänzend zur persönlichen Unterweisung.

Wie sollte die Unterweisung erfolgen (Methodik/Didaktik)?

  • aufgaben-/tätigkeitsbezogen, kurz und prägnant,

  • verständlich, den Sprachkenntnissen entsprechend, Qualifikation und Bildung sowie Berufserfahrung und Lernfähigkeit beachtend,

  • zur Unterstützung bei rein theoretischer Wissensvermittlung auch als E-Learning möglich,

  • Gefährdungsschwerpunkte, Zielgruppen und Arbeitsplätze berücksichtigen; die Unterweisung muss an der Gefährdungsbeurteilung und anderen gesetzlichen Vorgaben orientiert gestaltet werden; dies bedeutet, dass die ermittelten Gefährdungen und die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Unterweisung vermittelt werden müssen; es wird ebenso auf die ggfs. notwendige regelmäßige Wiederholung der Unterweisung hingewiesen,

  • Zusammenhang zwischen Theorie und Praxis darstellend; hiermit ist die direkte Ausrichtung der Unterweisung auf die beschäftigte Person und ihre Aufgaben gemeint. Betriebs- und Dienstanweisungen sind häufig abstrakt verfasst und müssen im Rahmen der Unterweisung für einzelne Arbeitsplätze und Aufgabenbereiche erläutert werden; während die Pflegedienstleitung die Betriebsanweisung Patientenlifter in erster Linie nur kennen muss, muss der einzelne Beschäftigte das Hilfsmittel nach der Unterweisung und Erläuterung entsprechend der Betriebsanleitung sach- und fachgerecht einsetzen können,

  • Qualitätssicherung durch Dokumentation, Feedback, Bewertungsbogen, Einzelbefragung oder Prüfung der Umsetzung.