DGUV Information 207-022 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege; Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung

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Abschnitt 4 - 4 Übertragung von Aufgaben

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§ 3 LasthandhabV
Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.

Hier geht es darum, dass die Arbeitsaufgabe‚ Bewegen/Bewegungsunterstützung von Menschen, die potenziell zu Gefährdungen führen können, nur Beschäftigten übertragen werden darf, die dafür körperlich geeignet sind.

Übertragung von Aufgaben

Die Unternehmensleitung darf Personen mit Arbeitsaufgaben nur unter folgenden Voraussetzungen beauftragen:

  • Es wurden alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um Gefährdungen für Beschäftigte durch das Bewegen/die Bewegungsunterstützung von Menschen zu vermeiden.

  • Falls derartige Tätigkeiten nicht vermeidbar sind, müssen die Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen möglichst gering gehalten werden.

  • Die ausführenden Beschäftigten müssen über die sachgemäße Durchführung der ergonomischen und sicheren Arbeitsweise beim Bewegen/der Bewegungsunterstützung von Menschen unterwiesen worden sein. Als sachgemäß gilt, wenn das Bewegen/die Bewegungsunterstützung bei Menschen erträglich, schädigungslos, ausführbar und beeinträchtigungsfrei erfolgen kann.

Die Übertragung von Aufgaben sollte schriftlich erfolgen. Dabei muss klar und deutlich hervorgehen, welche Aufgaben in welchem Arbeitsbereich wie erledigt werden sollen. Beschäftigte müssen konkret wissen, was zu tun ist. So kann beispielsweise dort stehen, dass auf Station X Menschen grundsätzlich mit Hilfe eines Lifters oder eines Rutschbrettes transferiert werden. Dies ist auch in der Pflegeplanung beispielsweise in Form eines Bewegungsplans zu dokumentieren. Auch Ausnahmen hiervon müssen begründet in die Pflegeplanung des einzelnen Menschen aufgenommen werden.

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Abb. 8
Fahrzeugeigene Hebebühne für Rollstuhlfahrer

InformationBeispiel
Erträglichkeit:
Eine Arbeit wird dann als erträglich bezeichnet, wenn die Leistungsgrenzen der arbeitenden Menschen - auch unter dem Aspekt der langfristigen Belastungsdauer - nicht überschritten werden. Die Tätigkeit darf auch langfristig keine Schädigungen, wie Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Erkrankungen, verursachen. Die Werte der Maximalkräfte in Abhängigkeit vom Geschlecht und der Art der Kraftaufwendung sind in der DIN 33 411 "Körperkräfte des Menschen" zu finden. Es gibt jedoch keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für empfohlene Lastgewichte für alle Beschäftigten. Da die Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems von Zeitdauer/Häufigkeit, Körperhaltungen, Ausführungsbedingungen und Lastgewicht abhängt, sind diese Faktoren in ihrer Kombination zu beachten.
Konsequentes Bewegen von Bewohnerinnen und Bewohnern mit geringen Eigenbewegungsressourcen unter Nutzung Technischer Hilfsmittel wie Lifter oder Positionswechselhilfe.
Schädigungslosigkeit:
Sie zielt darauf ab, dass das Bewegen von Menschen zu keinen unmittelbaren Gesundheitsschäden sowohl für die Beschäftigten, aber auch für die auf Unterstützung angewiesenen Menschen führt (z. B. Stürze, Knietorsionen, Verletzungen des Muskel- und Skelettsystems).
Transfer eines nicht stehfähigen Menschen vom Bett zum Rollstuhl mit Hilfe eines Rutschbrettes, Transfer eines Menschen postoperativ mit Hilfe einer OP-Patientenumbettschleuse.
Ausführbarkeit:
Die Tätigkeit muss unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten (Körpermaße, Trainingszustand, Belastbarkeit usw.) erledigt werden können. Dazu zählt bspw. auch die korrekte Abstimmung des Arbeitsniveaus auf die Körpergröße.
Das Bewegen eines Menschen zum Kopfende des Bettes ist mit zwei sehr unterschiedlich großen Beschäftigten (z. B. 160 + 190 cm) hinsichtlich des Arbeitsniveaus schlecht möglich.
Beeinträchtigungsfreiheit:
Durch die Arbeitsbedingungen soll das Wohlbefinden und damit auch langfristig die Gesundheit der Beschäftigten unbeeinträchtigt bleiben bzw. sogar gefördert werden. Psychische Belastungen wie Überforderung durch Zeitdruck oder Personalmangel, Konflikte mit Pflegebedürftigen, Angehörigen oder anderen Berufsgruppen dürfen ebenfalls nicht zu psychischen oder physischen Folgeerkrankungen führen.
Konsensuale Absprachen zum Transport von Menschen mit den Funktionsbereichen treffen.

Körperliche Eignung der Beschäftigten berücksichtigen

Die Übertragung von Aufgaben kann ein Arbeitgeber nicht willkürlich vornehmen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass notwendige Tätigkeiten - hier konkret das Bewegen oder die Bewegungsunterstützung von Menschen - eine physische Gefährdung für die Beschäftigten darstellen, muss die Unternehmensleitung im Vorfeld die körperliche Eignung der Beschäftigten für diese Tätigkeiten berücksichtigen. Als Hilfestellung kann der DGUV Grundsatz G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" herangezogen werden. Dies bedeutet, sie muss überprüfen, welche Beschäftigten sie mit solchen Tätigkeiten betrauen kann und welche nicht.

Nach geltendem Recht ist folgendes zu beachten:

  • Beschäftigte haben auf Grundlage der Treuepflicht gegenüber der Unternehmensleitung rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn Zweifel an ihrer körperlichen Eignung bestehen.

  • Eine Begutachtung der körperlichen Eignung ist nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV.

  • Eine Eignungsuntersuchung kann nur bei Drittgefährdung (z. B. von pflegebedürftigen Menschen) im Arbeitsvertrag rechtlich verankert werden. Diese Untersuchung wird getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt.

Hierbei sind verschiedene Prüfkriterien für den einzelnen Beschäftigten von Bedeutung. Dies sind u. a.:

GesundheitszustandBerücksichtigung körperlicher Einschränkungen
KonstitutionGröße, Gewicht, Körperkraft, geschlechtsspezifische Faktoren etc.
Konditioninsbesondere Beweglichkeit, Kraft und Koordinationsfähigkeit
Altermit zunehmendem Alter reduziert sich die Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems
QualifizierungsgradKenntnis und Erfahrung in Bezug auf die ergonomische Arbeitsweise

Darüber hinaus sind selbstverständlich die Vorgaben anderer Rechtsquellen zu beachten z. B.:

  • Mutterschutzgesetz,

  • Jugendarbeitsschutzgesetz,

  • Schwerbehindertengesetz,

  • Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).

Hier kann die Unternehmensleitung auf die fachliche Hilfestellung des betriebsärztlichen Dienstes zurückgreifen.

Bei Tätigkeiten mit "wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen", wie sie beim manuellen Bewegen/bei der manuellen Bewegungsunterstützung von Menschen entstehen, hat die Unternehmensleitung den Beschäftigten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsvorsorge nach Arbeitsmedizinischer Regel AMR 13.2 anzubieten. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam ergänzt. Sie findet im geschützten Raum unter dem Siegel der ärztlichen Verschwiegenheit statt. Beschäftigte werden über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Gesundheit und der Arbeit informiert und beraten. Zusätzlich zur Beratung wird auch eine körperliche Untersuchung angeboten.

Bei der Beurteilung des Gesundheitsrisikos für Beschäftigte ist nicht nur das Gewicht des zu bewegenden Menschen von Bedeutung. Auch die Dauer und Häufigkeit einer Tätigkeit (z. B. Transferunterstützung vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege), die dabei eingenommene Körperhaltung/der Bewegungsablauf und die Umgebungsfaktoren (z. B. Bewegungsfreiraum) bestimmen mit, wie belastend die Tätigkeit für das Muskel- und Skelettsystem wirklich ist.