DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Die in der ASR geforderte jährliche (d.h. alle 12 Monate durchzuführende) Prüfung geht von normaler Nutzung und Umgebungsbedingungen aus. Auf Grund von besonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Witterung, aggressive Medien) oder intensiver Nutzung können sich kürzere Intervalle für die Prüfung und/oder Wartung ergeben. Der Betreiber sollte die Angaben des Herstellers bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

Auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore ist eine solche Prüfung empfehlenswert.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

Derzeit können Brandschutztore und -außentüren (Feuer- und Rauchschutz) entweder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder mit CE-Kennzeichnung gemäß Produktnorm in Kombination mit DIN EN 16034 in den Verkehr gebracht werden. Liegt keine bauaufsichtliche Zulassung vor, ist die Prüfung nach der vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden Einbau- und Wartungsanleitung durchzuführen.

Nach Ablauf der Koexistenzphase ist ausschließlich der Weg über die CE-Kennzeichnung vorgesehen.

(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.

Die Prüfungen beziehen sich auf die Funktionssicherheit der Tür- und Torsysteme, um Gefährdungen von Personen und Sachen zu vermeiden. Zu dieser Prüfung und Beurteilung ist die technische Dokumentation des Herstellers heranzuziehen.

Geprüft werden die Vollständigkeit des Tür- und Torsystems sowie das Zusammenwirken der Komponenten.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Mechanik und Stabilität der Bauteile und Befestigungen

  • Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen

  • Gängigkeit beweglicher Teile

  • Antrieb

  • Schutzeinrichtungen

  • Steuerung.

Zudem sind die Bewegungsabläufe des Systems und die sicherheitsrelevanten Kräfte zu prüfen.

Zur Prüfung der Mechanik und Stabilität gehört auch die Überprüfung der Fangvorrichtungen nach Herstellerangaben. Baumustergeprüfte Fangvorrichtungen brauchen keiner Funktionsprüfung unterzogen zu werden.

Nicht baumustergeprüfte Fangvorrichtungen sollten heute kaum noch im Einsatz sein. Sie sind streng nach der Betriebsanleitung oder in Absprache mit dem Hersteller auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Vor der Durchführung von Fangversuchen müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, da auch mit dem Versagen der Fangvorrichtung gerechnet werden muss. Da auch bei funktionstüchtiger Fangvorrichtung bleibende Verformungen auftreten können, müssen anschließend möglicherweise Teile ausgetauscht werden. Ein Austausch der nicht geprüften gegen eine baumustergeprüfte Fangvorrichtung ist dringend zu empfehlen.

Der Prüfungsumfang von Türen und Toren erstreckt sich auch auf Antriebe, bei denen beispielsweise deren Befestigung, Lagerung, Geräuschentwicklung und Dichtigkeit zu prüfen sind.

Weiter sind zum Beispiel zu prüfen:

  • Federn auf Bruch und die richtige Spannung, sodass das Flügelgewicht ausgeglichen ist

  • Befestigung der Gegengewichte und deren Tragmittel

  • Wellen auf unzulässige Durchbiegung und Verschieben

  • Seile auf Drahtbrüche, Knicke und sonstige Beschädigungen

  • Ketten auf Fluchtung und Spannung, Sauberkeit und Schmierung

  • Befestigungen

  • führende und tragende Teile.

Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung der Schließ- und Öffnungskräfte werden die auftretenden statischen und dynamischen Kräfte zwischen der Haupt-/Neben- und der Gegenschließkante gemessen. Die in der DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" (für Tore) und DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" (für Türen) festgelegten Grenzwerte, sowohl für die Höhe der Kräfte als auch für deren Einwirkungsdauer (siehe Tabellen 3 und 4 im Kapitel 6), dürfen nicht überschritten werden.

Bei sehr leichten Flügeln mit einer einwirkenden Kraft, die nie über 50N steigt, kann die Restkraft 50N betragen, wenn der Flügel mit einer Kraft < 50N um 50mm zurückgedrückt werden kann, um sich zu befreien.

Wenn der Hersteller von Türen und Toren in der Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung einen oder mehrere Messpunkte festgelegt hat, sollte die Prüfung nach diesen Herstellerangaben durchgeführt werden.

Wenn keine Herstellerempfehlung vorliegt, sollte mindestens eine Kraftmessung an einer für das Tor- oder Türsystem charakteristischen Stelle mit einem geeigneten, in den Normen DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" und

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Abb. 25
Schließkraftmessung an der Hauptschließkante eines Torflügels

DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" festgelegten Kraftmessgerät durchgeführt werden. Das Kraftmessgerät muss sowohl die Höhe als auch die Dauer der Krafteinwirkung erfassen können. Wenn Zweifel an der Aussagekraft des Messwertes bestehen, sollte zur Absicherung mindestens eine weitere Messung durchgeführt werden.

Die Schließkraftmessung wird bei vertikal schließenden Toren üblicherweise bei einer Öffnungsweite von 300 mm durchgeführt. Darüber hinaus ist bei einer Öffnungsweite von 50 mm die Reversierfunktion zwischen der Haupt- und der Gegenschließkante zu überprüfen. Ziel ist die Vermeidung von Quetschgefahr für Gliedmaßen. Ist diese durch einen hohen Verformungsweg der Schaltleiste vermieden, kann in Ausnahmefällen der unterste Reversierpunkt geringfügig über den 50 mm liegen.

Bei horizontal schließenden Toren empfiehlt sich ebenfalls eine Schließkraftmessung bei einer Öffnungsweite von 300 mm.

Bei kraftbetätigten Türen sollte die Messung für jeden in Tabelle 3, Kapitel 6 angegebenen Öffnungsweitenbereich durchgeführt werden.

In folgenden Fällen ist die Messung der Schließkräfte bei kraftbetätigten Tür- und Torsystemen entbehrlich bzw. nicht sinnvoll:

  1. 1.

    Bei Türen und Toren in Totmannsteuerung. Da diese nur von eingewiesenen Personen, die das Tor bzw. die Tür vollständig überblicken können, gesteuert werden, brauchen sie keine Kraftgrenzen einzuhalten. Somit kann die Prüfung entfallen.

  2. 2.

    Bei Türen und Toren, die ausschließlich mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen die Schließebene vollständig absichern. An Türen und Toren, die beispielsweise mit Anwesenheitssensoren bis zu einer Höhe von wenigstens 2,50 m über dem Boden vollständig abgesichert sind, können und müssen keine Kräfte gemessen werden, weil technisch verhindert ist, dass es überhaupt zu einer gefahrbringenden Kollision durch die Schließbewegung kommen kann.

Tore, die nicht berührungslos abgesichert sind und Schließkräfte über 50 N erzeugen, müssen zum Einhalten der Kraftgrenzen reversieren. Ist dies nicht der Fall, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Werden Quetschstellen an Nebenschließkanten durch Kraftbegrenzung abgesichert, muss deren Wirksamkeit ebenfalls überprüft werden.

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores bzw. der Tür, des Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens der prüfenden Person und des Befundes zu führen. Auch die Ergebnisse der Kraftmessung sind in diesem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Eine handschriftliche Übertragung des abgelesenen Messwertes ist ausreichend.

Das Prüfprotokoll ist von der prüfenden Person zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen.

Beispiele für Wartungs- und Prüfprotokolle: siehe Anhang 3.

Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung der prüfenden Person. Sie ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich. Bei schweren Mängeln ist der Betreiber der Anlage umgehend zu informieren, so dass er seiner Verantwortung, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, nachkommen kann.