DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Instandhaltung

(1) Vor Instandhaltungsarbeiten müssen Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.

(2) Vor Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb der Türen und Tore abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).

(3) Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden.

Da eine Kraft von 220 N und mehr nicht von jeder Person aufgebracht werden kann, sollte der Kraftaufwand soweit wie möglich reduziert werden.

(4) Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente sind regelmäßig auf Beschädigungen des Glases, insbesondere auf Kantenverletzungen und auf den festen Sitz der Beschläge bzw. Türbänder hin zu prüfen, um Glasbruch vorzubeugen.

(5) Die Instandsetzung von Türen und Toren darf nur durch Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Instandsetzungsarbeiten vertraut sind.

Bei allen Arbeiten an Türen und Toren sind die Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Der Antrieb ist abzuschalten und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten von Netz- und ggf. Akkuspannung allpolig zu trennen. Hierfür haben sich abschließbare Hauptschalter oder Steckvorrichtungen bewährt. Bei pneumatischen und hydraulischen Antrieben ist sinngemäß zu verfahren (siehe 8.3 Punkt (4)).