DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 9 - 9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

(1) Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-Out) verfügen. Automatische Karusselltüren dürfen nur verwendet werden, wenn sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand (siehe Punkt 10.1 Abs. (3)) von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen. Weitere Bestimmungen zu Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen enthält die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".

Verkehrswege in Fluchtwegen sind grundsätzlich freizuhalten. Das heißt, Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung (bei Ausfall der Kraftbetätigung auch manuell) jederzeit zu öffnen sein. Auch nach einem Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sensorleisten) muss die manuelle Öffnung der Tür mit einer Kraft von maximal 220 N möglich sein.

Kraftbetätigte Schiebetüren und Schnelllauftore müssen im Fehlerfall oder bei Ausfall der Energieversorgung (z. B. über gespeicherte Energie) selbsttätig öffnen. Alternativ sind sogenannte Break-Out-Systeme zulässig, die ein manuelles Öffnen des geschlossenen Tür- oder Torflügels in Fluchtrichtung ermöglichen (z. B. Ausschwenken des Flügels, Aufreißen des Torvorhanges an dafür vorgesehenen Stellen). Bei Karusselltüren mit großen Durchmessern kann es erforderlich sein, eine notwendige Flügelverriegelung mittels Not-Halt-Taste einfehlersicher zu entriegeln, um die Flügel ausschwenken zu können.

Generell ist für jede Karusselltür, aber auch für kraftbetätigte Tore, im Fluchtweg eine bauaufsichtliche Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Zu Anforderungen an Tore im Fluchtweg siehe auch DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg".

(2) Die Anzahl und Lage von Türen und Toren ergibt sich insbesondere aus den Fluchtweglängen nach ASR A2.3.

Die Bemessung der erforderlichen Fluchtwegbreiten je Tür/Tor sowie der Gesamtfluchtwegbreite ergibt sich aus der ASR A2.3.