DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

  1. 2.1

    "Kraftbetätigte Tore"
    Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.

  2. 2.2

    Torantriebe können elektromechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Bauart sein.

  3. 2.3

    "Freigabe des Fluchtweges"
    Die Freigabe kann sowohl kraftbetätigt als auch von Hand erfolgen. Die Handbetätigung kann z. B. durch eine Break-Out-Funktion realisiert sein.

  4. 2.4

    Torflügel sind diejenigen beweglichen Bauteile, die die Toröffnung freigeben oder verschließen.

  5. 2.5

    Automatische Auslösung der Öffnungsbewegung
    Auslösung, die automatisch und ohne manuelle Betätigung erfolgt, ohne dass der Anwender irgendwelche Handlungen vorzunehmen braucht, außer sich dem Tor zu nähern.

  6. 2.6

    Auslösung der Öffnungsbewegung auf Anforderung
    Auslösung die durch eine bewusste Handlung erfolgt, z. B. durch manuelle Betätigung eines Befehlsgebers.

  7. 2.7

    Befehlsgeber sind Mittel, mit denen das kraftbetätigte Öffnen des Tores eingeleitet wird

    1. a.

      automatisch und nicht manuell ausgelöste Signalquellen (z. B. Radar-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Schaltmatten)

    2. b.

      manuelle Signalquellen (z. B. Schalter, Taster, Funksteuerung)

  8. 2.8

    Nottaste ist ein Befehlsgeber, der bei manueller Betätigung das kraftbetätigte Öffnen des Tores einleitet.

  9. 2.9

    "Break-Out-System"
    System mit dessen Hilfe Torflügel manuell aufschwenkbar sind, um einen Durchgang in Fluchtrichtung zu ermöglichen.

  10. 2.10

    Die Steuerung eines Tores ist eine Kombination von Bauteilen, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken und diese überwachen. Hierzu gehören insbesondere Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.