DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.6 - 3.6 Einfehlersicherheit für Torflügel ohne Break-Out-System

  1. 3.6.1

    Mechanische Bauteile (z. B. Motor, Getriebe, Kupplung) und elektrische Bauteile (z. B. Signalgeber, Steuerung) von Toren ohne Break-Out-System müssen so beschaffen sein, dass das Auftreten eines einzelnen Fehlers das automatische Öffnen des Tors nicht verhindern oder verzögern kann. Ebenso muss gewährleistet bleiben, dass (trotz des Fehlers) das Tor anschließend auch bei Netzausfall offen bleibt (Einfehlersicherheit).

  2. 3.6.2

    Die Einfehlersicherheit ist für mechanische Bauteile erfüllt, wenn

    1. a.

      sie die Dauerfunktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.1 bestanden haben und für Bauteile, deren Eigenschaften sich durch Alterung wesentlich ändern (z. B. Federzüge, Gummizüge, Zahnriemen), vom Hersteller in der Betriebsanleitung (Abschnitt 6) die Notwendigkeit und Fristen für das Prüfen und Auswechseln dieser Bauteile angegeben sind.

  3. 3.6.3

    Die Einfehlersicherheit ist für alle elektrischen und elektronischen Bauteile des Antriebssystems erfüllt, wenn

    1. b.

      der Fehler durch Testung selbsttätig festgestellt wird, die Erkennungszeit nach dem Auftreten des Fehlers maximal 15 Sekunden beträgt und das Tor nach der Fehlererkennung unmittelbar öffnet und offen bleibt oder

    2. c.

      das Öffnen des Tors durch redundante Ausführung (Zweikanaligkeit) der sicherheitsrelevanten Bauteile erfolgt und die Wirksamkeit beider Kanäle durch selbsttätige Testung bei Einschalten des Automatikbetriebs, jedoch mindestens einmal innerhalb 24 Stunden, überprüft wird.

  4. 3.6.4

    Die Wirksamkeit des redundanten Antriebssystems ist gemäß Abschnitt 3.6.3 b und c zu überwachen.